Hallo,

mir erscheint das bei einer durchgeführten Verhältniswahl und einem Nichterreichen der Mindestquote anzuwendende Verfahren (§ 15 Abs. 5 WO) als recht kompliziert, zumindest ist mir nicht zu 100% klar, wie Abs. 5 Nr. 2 und 4 korrekt angewendet werden.

Es sei folgender Fall gegeben:
Es kommt zum Listensprung, da die Anzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit (zur Vereinfachung die Annahme, dies seien die Frauen) nicht erreicht wird und der Geschlechtertausch mangels noch nicht berücksichtigter Bewerber nicht innerhalb der Liste erfolgen kann.

Es soll weiterhin angenommen werden, dass zwei Listen (Listen A und B) noch nicht berücksichtigte Frauen aufweisen. Liste A soll nun die größte noch nicht berücksichtigte Höchstzahl haben, allerdings entfällt diese auf einen Mann. Liste B enthält die Frau mit der noch nicht berücksichtigten Höchstzahl.

Nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO würde also Liste A den vakanten Sitz erhalten, unter Berücksichtigung von Nr. 4 natürlich die Frau.
Oder greift zunächst Nr. 4 und es werden nur die Höchstzahlen der Frauen betrachtet? Damit ginge dann der Sitz an Liste B?

Viele Grüße