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Betriebsrat tritt zurück. Wieviel Zeit danach bis zur Neuwahl?

A
Abakus
Nov 2016 bearbeitet

Der Betriebsrat will zurücktreten. Er möchte aber die Neuwahl auf einen Termin legen, der drei Monate später liegt und die Amtsgeschäfte solange weiterführen. Sinn der Sache ist

  1. Wahl während der Urlaubszeit vermeiden,
  2. den Wahlvorstand schulen lassen.

Klingt vernünftig, aber ist diese Vorgehensweise zulässig?

13.245027

Community-Antworten (27)

L
Lightline

20.05.2006 um 01:12 Uhr

Hi Abakus

bist Du im BR ?? Wenn nicht, kläre Deine Kollegen über gewisse Regeln auf. Lies im BetrVg nach oder lasst Euch auf Betriebskosten Sachverständigenrat einholen, z. B. Anwälte für Arbeitsrecht usw.

Dies ist ein sehr sensibeles Thema....; wann wäre regulär die Neuwahl(en) Es gibt hier sogenannte Übergangsmandante, die aber auch nur bei bestimmten Situationen greifen ( Betriebsübergang ectr. ) Also lass was hören

K
Kölner

20.05.2006 um 01:44 Uhr

So auf Anhieb fällt mir da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ein. Vielleicht auch § 21 BetrVG. Aber auf jeden Fall der § 22 BetrVG wird wirksam zu nutzen sein. Ein Anwalt ist m.E. hier kaum vonnöten; eher schon die Bereitschaft des zurückgetretenen BR, die Neuwahl so gedeeeeeeeehnt einzuleiten, dass ein opportuner Wahltermin gefunden werden kann!

L
Lightline

20.05.2006 um 02:59 Uhr

klingt nicht schlecht, aber lies den § 13 richtig und dann entscheide, ob dass bei Euch wirklich zutrifft ! ( zwischen den Zeilen lesen )

Wünsch Dir was !!

A
Abakus

20.05.2006 um 10:53 Uhr

Im BetrVg habe ich natürlich nachgelesen. Es geht um §13 Abs. 2: Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt. Da steht nichts von einer bestimmten Frist, in der die Neuwahl durchzuführen wäre.

Die Idee ist also: "Wir treten zurück und setzen die Neuwahl an für den soundsovielten September. Bis dahin führen wir die Geschäfte fort."

Es ist vernünftig, die Wahl zu einem günstigen Termin durchzuführen. Aber es gibt gewisse Umstände, die es notwendig machen, den Rücktritt JETZT (d.h. in den nächsten Tagen) zu erklären. Ohne Rücktritt droht erfolgreiche Wahlanfechtung. Der Rücktritt ist eine Empfehlung des Gerichtes zur gütlichen Einigung. Die Entscheidung darüber muß aber bis zu einem bestimmten Termin erfolgt sein.

F
Fayence

20.05.2006 um 12:29 Uhr

Abakus, Fitting, 22 Aufl., §14, RN 42 trifft eine klare Aussage: Der zurückgetretene BR bleibt bis zur Neuwahl im Amt und führt solange die Geschäfte weiter. Er ist verpflichtet, zur Durchführung der Neuwahl UNVERZÜGLICH einen WV zu bestellen.

Ein WV hat die Wahl ohne zeitliche Verzögerung einzuleiten!

Also nix mit September!

K
Kölner

20.05.2006 um 17:18 Uhr

@Fayence Aber sogar der Ramses II und das w-j-l haben mal von einer Deeeeeehnungsmöglichkeit gesprochen.

F
Fayence

20.05.2006 um 18:32 Uhr

"Der Rücktritt ist eine Empfehlung des Gerichtes zur gütlichen Einigung. Die Entscheidung darüber muß aber bis zu einem bestimmten Termin erfolgt sein."

Aber, wenn ich mich recht entsinne, nie in diesem Zusammenhang!

A
Abakus

20.05.2006 um 20:14 Uhr

@Fayence "Aber, wenn ich mich recht entsinne, nie in diesem Zusammenhang!"

Ich verstehe den Einwand nicht. Was kann nicht in welchem Zusammenhang sein?

W
w-j-l

20.05.2006 um 20:18 Uhr

Wieso beschließt der BR seinen Rücktritt nicht einfach zum 1.9.? Dann ist er bis dahin regulär im Amt, und danach geschäftsführend. Solange er aber regulär im Amt ist, muss er keine Wahl einleiten. Das wäre dann nicht mal gedeeeeeehnt.

A
Abakus

20.05.2006 um 20:41 Uhr

"Wieso beschließt der BR seinen Rücktritt nicht einfach zum 1.9.?"

Doch, das wäre eine Möglichkeit - wenn es denn erlaubt ist. Nur die Entscheidung darüber muß in den nächsten Tagen definitiv erfolgen.

RI
Ramses II

20.05.2006 um 20:56 Uhr

Der werte Herr Arbeitsrichter könnte sich dann aber sehr ver**scht vorkommen.

Meines Erachtens gibt es hier nur eines: Sofort zurücktreten und den WV entscheiden lassen wie er die Wahl durchführen will. (Ist sowieso merkwürdig dass dieser BR den WV so gängeln will!)

RI
Ramses II

20.05.2006 um 21:01 Uhr

Geht es hier eigentlich um das vereinfachte Wahlverfahren?

F
Fayence

20.05.2006 um 21:07 Uhr

Ich würde das "Friedensangebot" nicht überstrapazieren!

Die Rücktrittserkärung mit Wirkung zum 1.9.06 würde eine Neuwahl erst frühestens Ende Oktober ermöglichen! Und ich kann mir kaum vorstellen, dass eine mind. 5monatige Amtszeit eines "angefochtenen" BR´s im Sinne der Antragsteller ist!

W
w-j-l

21.05.2006 um 12:30 Uhr

Sorry, ich hatte die Antwort 29543 teilweise überlesen.

Gebe Dir Recht Ramses II. Damit ist des sinnvoller wenn der WV deeeehnt, was er ja durch Festlegung eines späten Neuwahltermins auch problemlos kann.

F
Fayence

21.05.2006 um 12:33 Uhr

w-j-l

Da würde ich widersprechen! Ist der WV bestellt, hat dieser die Wahl ohne zeitliche Verzögerung einzuleiten und durchzuführen.

F
Fayence

21.05.2006 um 13:59 Uhr

@ Abakus

"Aber, wenn ich mich recht entsinne, nie in diesem Zusammenhang!"

Kölner hat auf die Diskussionen angespielt, wann Neuwahlen eingeleitet werden müssen, wenn der BR nach Einrücken sämtlicher Ersatzmitglieder unter die Mindestzahl fällt. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen!
Hat mit Deiner Fragestellung allerdings nichts zu tun, deswegen mein Einwand! Jetzt klar?

RI
Ramses II

21.05.2006 um 15:01 Uhr

w-j-l,

ich habe hier dem "dehnen" nicht das Wort geredet.

Fayence,

nicht "ohne zeitliche Verzögerung", sondern "unverzüglich"...

Falls es sich nicht um das vereinfachte Wahlverfahren handelt (und dort wäre ja auf Grund der übersichtlichen AN-Zahl sicherlich ein "passendes" Datum zu finden), wundert mich die Frage sowieso, geht doch der Gesetzgeber auch von mindestens 10 Wochen aus...

F
Fayence

21.05.2006 um 15:23 Uhr

Ramses II, damit Du Deinen "Korinthenkackermodus" wieder auf "Off" stellen kannst. ;-)

"Unverzüglich bedeutet im BGB gemäß der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern."

RI
Ramses II

21.05.2006 um 17:54 Uhr

Mit Betonung auf "schuldhaft" ...

A
Abakus

21.05.2006 um 17:55 Uhr

"Geht es hier eigentlich um das vereinfachte Wahlverfahren?"

Nein, um das normale.

"Meines Erachtens gibt es hier nur eines: Sofort zurücktreten und den WV entscheiden lassen wie er die Wahl durchführen will. (Ist sowieso merkwürdig dass dieser BR den WV so gängeln will!)"

Ich gehöre nicht zum Betriebsrat, sondern zu den Antragstellern. Eine Neuwahl erst im September ist im Interesse aller Beteiligten. Es geht nur darum, daß der Rücktritt in den nächsten Tagen erklärt sein muß, um das "Friedensangebot" zu nutzen.

RI
Ramses II

21.05.2006 um 18:04 Uhr

Und wo ist nun das Problem?

Der BR beschliesst am Montag seinen Rücktritt und setzt einen Wahlvorstand ein.

Der Wahlvorstand lässt sich schulen und legt dann einen Wahltermin fest.

Es wird an dem Wahltermin gewählt.

Wo bitte ist das Problem?

A
Abakus

21.05.2006 um 19:32 Uhr

"Wo bitte ist das Problem?"

Schön, wenn du keins siehst. Meine Frage war, ob es eins gibt.

RI
Ramses II

21.05.2006 um 19:36 Uhr

Abakus,

Du willst doch dass manipuliert wird und nicht gesetzeskonform gehandelt wird.

Warum?

A
Abakus

23.05.2006 um 04:14 Uhr

"Du willst doch dass manipuliert wird und nicht gesetzeskonform gehandelt wird."

Weil NIEMAND, weder der Betriebsrat noch die Anfechter, eine Wahl in der Urlaubszeit will, in die auch ein Betriebsurlaub fällt. Ein großer Teil der Belegschaft wäre nicht erreichbar. Das gesetzeskonforme Vorgehen gefährdet geradezu die Durchführung der Wahl.

Warum wird mir Manipulation unterstellt? Ich FRAGE doch gerade, ob es möglich ist, den Wahltermin hinauszuschieben. Selbstverständlich geht es nicht darum, dies zu tun, obwohl es nicht zulässig ist. Ist hier nicht der Ort für Fragen?

RI
Ramses II

23.05.2006 um 15:27 Uhr

Abakus,

Du versuchst doch durch Manipulationen des noch amtierenden BR die Wahlen zu verschieben.

So bleibt es bei meiner Antwort 29735. Dass das gesetzeskonforme Verfahren die Durchführung der Wahl gefährdet kann ich nicht nachvollziehen.

Wenn Du dem noch zu bestimmenden WV nichts zutraust, dann lass Dich doch selber nominieren!

A
Abakus

25.05.2006 um 03:14 Uhr

Ich verbitte mir nochmals die Unterstellung "Manipulation", wenn ich nur eine FRAGE stelle!

"Dass das gesetzeskonforme Verfahren die Durchführung der Wahl gefährdet kann ich nicht nachvollziehen."

Betriebsurlaub und Unerreichbarkeit vieler Mitarbeiter (Stichwort Briefwahl, Wähler in Türkei) ist also kein besonderes Problem?

"Wenn Du dem noch zu bestimmenden WV nichts zutraust, dann lass Dich doch selber nominieren!"

Darum geht es überhaupt nicht. Ich habe nur GEFRAGT, ob es eine Möglichkeit gibt, im Einvernehmen mit dem amtierenden Betriebsrat (und auch mit dem Gericht) die Wahlen zu verschieben. Wenn das eine unzulässige Manipulation wäre, dürfte das natürlich nicht geschehen. Das habe ich oben auch schon erklärt.

RI
Ramses II

25.05.2006 um 10:53 Uhr

Abakus,

das Arbeitsgericht wird sich in die Terminierung der BR-Wahl hier sicherlich nicht einmischen! Das tut es frühestens wenn der neue WV seinen Job nicht macht und deshalb das Arbeitsgericht angerufen wird.

Das Arbeitsgericht woird sich lediglich dafür interessieren dass der alte zweifelhafte BR zurückgeetreten ist und pflichtgemäß einen WV eingesetzt hat.

Der neue WV wird dann hoffentlich seinen Aufgaben vernünftig nachkommen, wobei Betriebsurlaub nun wirklich kein Problem sein sollte.

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