Erstellt am 19.05.2006 um 11:12 Uhr von p.g.
zwischen 51 und 100 Mitarbeiter kann der Wahlvorstand mit der GL eine Personenwahl vereinbahrt werden. Wenn nicht wird eine Listenwahl durchgeführt.
Ab 101 Mitarbeiter wird immer eine Listenwahl durchgeführt.
Erstellt am 19.05.2006 um 13:59 Uhr von häggi
hallo p.g.
wo hast du das denn gelesen?
Erstellt am 19.05.2006 um 19:38 Uhr von p.g.
Sorry,
es muß heißen zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer.
@häggi, das hast Du ja gemeint, oder?
Erstellt am 19.05.2006 um 19:39 Uhr von Fayence
häggi,
ich schliesse mich Deiner Frage an!
p.g.
Du bist doch wohl schon lange genug im Forum, um eine solch falsche Antwort nicht mehr geben zu dürfen! Auch ohne den § nennen zu müssen.
Ernie,
um dich nicht auf die Folter zu spannen!
Im normalen Wahlverfahren kommt es dann zu einer Listenwahl, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Sich also nicht alle KandidatInnen auf einer Liste zur Wahl stellen!
Erstellt am 22.05.2006 um 07:26 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich will ja jetzt nicht klugscheissen, aber zu einer Listenwahl kommt es eigentlich immer! Es stellt sich lediglich die Frage, ob eine oder mehrere Listen!
Von daher ist p.g. nicht verkehrt...
Erstellt am 22.05.2006 um 08:08 Uhr von Fayence
@ Kölner
Aha!
Mehrheitswahl = Persönlichkeitswahl, o.k.? Listenwahl = Verhältniswahl, auch o.k.?
Dieser Unterschied ist in diversen Textstellen BetrVG & WO benannt, auch o.k.?
1.) Wahl 1-3köpfiger BR = Vereinfachtes Wahlverfahren = generell Persönlichkeitswahl
2.) Wahl 5köpfiger BR = Möglichkeit zwischen WV & AG das vereinfachte Wahlverfahren zu vereinbaren = Persönlichkeitswahl
3.) Wahl 5köpfiger BR = Listen- oder Persönlichkeitswahl, wenn keine Vereinbarung siehe 3. getroffen wurde
4.) Wahl mind. 7köpfiger BR = Listen- oder Persönlichkeitswahl
Daher ist die Antwort von p.g. in Bezug auf die Listenwahl für mich so nicht korrekt!
@ p.g.
Nachvollziehbar?