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Freistellung - wie schnell sollte diese gehen?

S
Schilla63
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns geht das mit der freistellung sehr schleppend voranh,sind jetzt schon seit 7Wochen neuer BR und keine Aussicht auf klärung der freistellung.AG läßt sich übermäßig Zeit und BR tut auch nicht der gleichen.

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Community-Antworten (7)

Z
Z.Ickig

16.05.2006 um 19:55 Uhr

Der ArbG kann sich nicht übermäßig Zeit lassen. Sobald der BR ( ja ja, Fayence, natürlich erst NACH der Beratung mit dem ArbG) einen Beschluß über die Freistellung gefaßt und den ArbG über die Wahl der freizustellenden Person unterrichtet hat, hat der ArbG genau 2 Wochen Zeit, die Einigunsstelle anzurufen. So sagt es das Gesetz, und zwar in § 38 II BetrVG.

Tut er das nicht, dann ist die mitgeteilte Freistellung wirksam.

Also kann in eurem Fall das Problem eigentlich nur bei euch liegen. Beratet mit dem ArbG...., wenn der keine zeit und keine Lust hat, dann sagt ihm einfach, wen ihr für die Freistellung im Auge habt. Setzt den Punkt auf die nächste Tagesodnung. Faßt den Beschluß. Informiert euren ArbG.

Und dann: 2 Wochen abwarten.

Das wär's.

F
Fayence

17.05.2006 um 02:39 Uhr

@ Z.Ickig Wenn Du es nicht geschrieben hättest... ;-)) Mein Dank ist mit Dir!

Es ist übrigens unschädlich, den Beschluss bzgl. der freizustellenden BR-Mitglieder zu fassen und erst dann mit dem AG zu beraten. Nur die Beratung darf auf keinen Fall unterbleiben; könnte im schlimmsten Fall ein Amtsenthebungsverfahren gem. §23 nach sich ziehen!

RI
Ramses II

17.05.2006 um 12:23 Uhr

:Korinthenkackermodus an:

"Unterbleiben" darf die Beratung sehr wohl, sie darf aber nicht verweigert werden.

:Korinthenkackermodus aus:

F
Fayence

17.05.2006 um 13:49 Uhr

:GrinsKorinthenkackerAnModusON:

Unterbleiben ja, verweigern nein? Wo steht das?

:GrinsKorinthenkackerAnModusOFF:

RI
Ramses II

17.05.2006 um 14:33 Uhr

28968

28968

F
Fayence

17.05.2006 um 14:46 Uhr

Grrrr.....................ins

Deine Antwort entspricht zumindest der Minimalanforderung "10 Zeichen"

Du weisst, dass ich Deiner Urteilsfähigkeit vertraue! Habe in meinen Unterlagen jedoch nichts diesbezügliches gefunden, nur den obigen Hinweis. Eine Quellenangabe wäre mir wichtig; mache mich aber gleich auf den Weg zur Sitzung.

RI
Ramses II

17.05.2006 um 22:36 Uhr

Ergibt sich doch direkt aus den Kommentierungen zum § 23. Stichwort "hartnäckig"

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