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Selbstauflösung des Betriebsrates

RC
Rudi C
Nov 2019 bearbeitet

Hallo, unser BR hat heute seine Auflösung beschlossen, aber noch nicht öffentlich verkündet. Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis eines BRM am 1.12.19 ( Mit Resturlaub ab morgen nicht mehr in der Firma tätig) endet und ich als Ersatzmitglied vehindert werden soll, um somit keinen Einblick in die Betreibsrattätigkeit zu erhalten. Meine Fragen: Bin ich ab morgen 0:00 Uhr automatisch Mitglied? Ab wann gilt der Beschluss und wie schnell muss er verkündet werden? Bis zum Ausscheiden des BRM 01.12.19, oder ab Tag des Beschlusses? Wie schnell muss der BR einen Wahlvorstand benennen, wie schnell ist "zeitnah"? Habe ich Ersatzmitglied, das jetzt automatisch nachrückt, das Recht auf den Betriebsrat-Ordner samt Herausgabe des Passwortes?

Gruß

1.346016

Community-Antworten (16)

C
celestro

26.11.2019 um 14:40 Uhr

"Bin ich ab morgen 0:00 Uhr automatisch Mitglied?"

Ja!

"Ab wann gilt der Beschluss und wie schnell muss er verkündet werden?"

Sobald er erfolgt ist.

"Wie schnell muss der BR einen Wahlvorstand benennen, wie schnell ist "zeitnah"?"

So schnell wie möglich ... wie kommst Du auf "zeitnah"?

"Habe ich Ersatzmitglied, das jetzt automatisch nachrückt, das Recht auf den Betriebsrat-Ordner samt Herausgabe des Passwortes?"

Meines Erachtens nach, ja.

M
Moreno

26.11.2019 um 15:11 Uhr

"Bin ich ab morgen 0:00 Uhr automatisch Mitglied?"

Ja! Zitat Celestro .....Äh Nein! Erst ab dem 01.12 durch Urlaub verliert man ja kein Betriebsratsmandat. Das BRM könnte ja sogar dem Vorsitzenden mitteilen, dass er trotz Urlaub weiterhin Betriebsratstätigkeit verrichten will. Dann müsste sich Rudi gedulden bis Sonntag was auch kein Problem sein dürfte.

U
UdoWoe

26.11.2019 um 15:12 Uhr

@Celestro: Wenn der BR seine Auflösung beschließt, wie kann dann ein Nachrücker BR-Mitglied werden? Ich gehe mal davon aus, dass die Auflösung eines BR auch für die Nachrrücker gilt, auch wenn diese bei der Abstimmung nicht dabei sind. Ich würde anstelle von Rudi C schnellstens eine Neuwahl organisieren. Solange ist der Betrieb ohn BR (das ist meine Meinung).

K
Kjarrigan

26.11.2019 um 15:14 Uhr

"Bin ich ab morgen 0:00 Uhr automatisch Mitglied?"

Jein - wenn der BR Beschluß lautet, das er sich HEUTE auflöst - gibt es ab 0:00 Uhr keiner BR mehr dem du angehören könntest

"Ab wann gilt der Beschluss und wie schnell muss er verkündet werden?"

Siehe oben - WAS genau wurde beschlossen.

"Wie schnell muss der BR einen Wahlvorstand benennen, wie schnell ist "zeitnah"?"

lt Gesetz "unverzüglich d.h ohne schuldhafte Verzögerung

"Habe ich Ersatzmitglied, das jetzt automatisch nachrückt, das Recht auf den Betriebsrat-Ordner samt Herausgabe des Passwortes?"

Als E Mitglied nein - als NAchrücker in den BR (also dann wenn du vollsztändiges Mitglied bist (dauerhaft oder im VErhinderungsfall) ja

M
Moreno

26.11.2019 um 15:25 Uhr

Stimmt da gebe ich Udo Recht. Wenn der Rücktritt vor dem 01.12 öffentlich gemacht wird rückt Rudi nicht nach.

P
Pjöööng

26.11.2019 um 15:29 Uhr

Sorry Leute!

Der BR kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschließen. Siehe § 13 (2) 3. BetrVG. Nach § 22 BetrVG führt dann der BR die Geschäfte weiter bis ein neuer BR gewählt ist (bzw. die reguläre Amtszeit abläuft). Während dieser Zeit gelten auch die üblichen Regelungen für Vertretungen und nachrückende Ersatzmitglieder. Rudi Carell rückt also am 01.12. als Betriebsratsmitglied des geschäftsführenden BR mit allen Rechten und Pflichten nach.

Die zweite Möglichkeit wäre dass die BR Mitglieder einzeln oder Kollektiv ihren Rücktritt bekanntgegeben haben, dann rücken die Ersatzmitglieder direkt nach.

Seine "Auflösung" kann der BR nicht beschließen, er ist ja schließlich kein Preisausschreiben.

C
celestro

26.11.2019 um 15:31 Uhr

"Jein - wenn der BR Beschluß lautet, das er sich HEUTE auflöst - gibt es ab 0:00 Uhr keiner BR mehr dem du angehören könntest"

Au Weia!

"Der Betriebsrat behält nach beschlossenem Rücktritt des Gremiums seine Tätigkeit geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Verkündung des Wahlergebnisses bei (vgl. § 22 BetrVG)."

https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsrat-Lexikon/Ruecktritt-des-Betriebsrats

"Solange ist der Betrieb ohn BR (das ist meine Meinung)."

Nö! (siehe oben)

"Das BRM könnte ja sogar dem Vorsitzenden mitteilen, dass er trotz Urlaub weiterhin Betriebsratstätigkeit verrichten will. Dann müsste sich Rudi gedulden bis Sonntag was auch kein Problem sein dürfte."

Das stimmt natürlich ....

U
UdoWoe

26.11.2019 um 15:39 Uhr

@Pjöööng. Was passiert aber, wenn der BR sich auflöst und keiner aus dem BR sich bereit erklärt die Geschäfte weiterzuführen. Das ist ein gefährliches konstrukt. Das würde ja heißen, dass durch diesen Schritt der letzte Nachrücker auf einer Liste BRV (zumindest zweitweise) die Geschäftsführung übernehmen würde. Oha. Was passiert aber, wenn sich dann niemand mehr aufstellen lässt? Ist dann diese Person solange er in dieser Firma ist auch "BR-Geschäftsführer"?

M
Moreno

26.11.2019 um 15:40 Uhr

Anmerkungen zum BR-Rücktritt (aus der Rechtsprechung):

Der Rücktritt des Betriebsrats kann jederzeit erfolgen. Es bedarf allerdings hierfür der sog. qualifizierten Mehrheit, d.h. der Mehrheit aller BR-Mitglieder (nicht nur der Mitglieder, die bei der entsprechenden BR-Sitzung anwesend sind). Auf die Gründe für den Rücktritt kommt es dabei nicht an.

Wenn die Mehrheit des Betriebsrats den Rücktritt beschlossen hat, wirkt dieser Beschluss auch gegen die überstimmten Mitglieder. Da das Amt des BR erlischt, rücken auch keine Ersatzmitglieder nach.

Der Rücktrittsbeschluss macht eine Neuwahl nötig. Der zurückgetretene BR hat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats die Geschäfte weiterzuführen (vgl. § 22 BetrVG). Quelle IG Metall

Also für mich klingt es nicht so als wenn der Rudi nach rücken wird

P
Pjöööng

26.11.2019 um 16:09 Uhr

Tja, merkwürdigerweise haben weder Fitting, noch Däubller etwas dazu geschrieben. Beide schreiben aber dass die Geschäftsführungsbefugnis umfassend und nicht beschränkt ist. Daraus habe ich erstmal abgeleitet dass auch Ersatzmitglieder "nachrücken".

T
takkus

26.11.2019 um 16:36 Uhr

Ich kann im BetrVG nicht finden, dass sich ein BR auflösen kann. In § 24 BetrVG sind die Gründe für das Erlöschen einer Mitgliedschaft geregelt. Diese Tatbestände gelten für das einzelne BRM und nicht für das Kollektivorgen. Eine Amtsniederlegung ist eine freiwillige Aufgabe, es sei denn, an die Freiwilligkeit treten die Ziffer 1 sowie 3 bis 6 aus § 24 BetrVG. Wenn alle BRM zurücktreten rücken m.E.n. die Ersatzmitglieder nach, es sei denn, auch diese legen ihr Mandat nieder. Ein Beschluss zur Auflösung ist aus meiner Sicht daher Rechtsunwirksam. Somit wage ich zu behaupten, Rudi C. ist unmittelbar nach der Beendigung des AV des BR- Kollegen nachgerückt und ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.

C
celestro

26.11.2019 um 16:40 Uhr

"Ich kann im BetrVG nicht finden, dass sich ein BR auflösen kann."

§13 Abs. 2 Nr. 3

"Ein Nachrücken ist ausgeschlossen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats durch Rücktrittsbeschluss (§ 13 Abs. 2 Nr.3 BetrVG), durch Auflösung des Betriebsrats per Gerichtsbeschluss (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder auf Grund rechtskräftiger Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) endet.

https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/nachruecken-betriebsrat"

also zumindest die IFB sieht das so.

T
takkus

26.11.2019 um 16:43 Uhr

Oh- ha: soweit vorn hab ich lange nichtmehr nachgeschaut. Vielen dank.

P
Pjöööng

26.11.2019 um 17:19 Uhr

Haufe sieht das anders...

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-25-ersatzmitglieder_idesk_PI42323_HI606943.html

"Das Nachrücken selbst vollzieht sich im Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes. Eine besondere Berufung oder ein Beschluss sind nicht erforderlich (vgl. BAG, Urteil v. 17.1.1979, 5 AZR 891/77). Auch in den Fällen des § 22 BetrVG, in denen der Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt ist, rücken Ersatzmitglieder nach."

Ein uns hier erhellendes Urteil habe ich leider nicht finden können.

E
enigmathika

27.11.2019 um 14:59 Uhr

@ celestro "Ein Nachrücken ist ausgeschlossen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats durch Rücktrittsbeschluss (§ 13 Abs. 2 Nr.3 BetrVG), durch Auflösung des Betriebsrats per Gerichtsbeschluss (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder auf Grund rechtskräftiger Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) endet."

Ich vermute, damit ist gemeint, dass nach dem Ausscheiden der amtierenden Mitglieder durch den Beschluss niemand nachrücken kann, auch wenn es genügend Ersatzmitglieder gäbe, um den BR mit neuer Besetzung weiterzuführen. Solange der BR noch im Amt ist, wird auch nachgerückt.

C
celestro

27.11.2019 um 16:19 Uhr

erm ... ja ... so habe ich es auch verstanden ....

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