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BR-Auflösung 2 zu 1

T
tatekuru
Jan 2021 bearbeitet

Hallo Kolleginn/en, ein dreier BR beschließt die Selbstauflösung mit 2 ja und1 nein Stimme. Die 2 Jasager ( darunter die BRV ) sehen das Thema BR für sich als beendet an, obwohl der BR ja eigentlich noch geschäftsführend im Amt sein sollte. Der Neinsager möchte weitermachen. Wie kann er das, wenn die anderen Zwei sich sträuben, ohne deren Mitwirkung machen? Kann er in diesem Fall alleine den Wahlvorstand für die Neuwahlen bestimmen? Kann er an Sitzungen des GBR teilnehmen? Spielen Ersatzmitglieder eine Rolle, wenn sich die anderen Zwei verweigern? Welche §§ und Rechtsverweise kennt Ihr?

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Community-Antworten (12)

P
Pjöööng

17.12.2015 um 08:46 Uhr

DieserRest-BR ist verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestimmen. Wenn die beiden anderen Mitglieder nur "nichts mehr tun", dann kann das verbliebene Mitglied alleine nicht handeln. Sollten die beiden anderen hingegen ihr Amt niedergelegt haben, dann rücken Ersatzmitglieder nach,oder in Ermangelung solcher wäre wohl auch dem verbliebenen Mitglied als BR handlungsfähig. Ggf. müsste man ein 23er Verfahren gegen die anderen beiden BRM einleiten...

Ich würde hier den § 16 (3) BetrVG ziehen und den GBR auffordern einen Wahlvorstand zu bestellen.

G
gironimo

17.12.2015 um 08:49 Uhr

Das sehe ich im Prinzip auch so.

Erst den GBR auffordern und wenn der nichts tut dann das Gericht (ggf. Gewerkschaft ins Boot holen)

T
tatekuru

17.12.2015 um 08:55 Uhr

@Pjöööng der 3er BR wurde mit Mehrheitsbeschluss aufgelöst! Für zwei hat sich die Sache erledigt. Sie haben die Auflösung betrieben und nicht ihr Amt niedergelegt. Der letzte Mohikaner weis nicht was er tun soll! Darum bitte die gestellten Fragen beantworten. Wenn möglich.

M
Mattes

17.12.2015 um 09:37 Uhr

Muss ein Beschluss zur Auflösung des BR nicht einstimmig sein?

H
hampes

17.12.2015 um 09:50 Uhr

@mattes,

nein, ein Beschluß mit absoluter Mehrheit ist ausreichend.

ciao,

h.

M
Moreno

17.12.2015 um 09:51 Uhr

Rücktritt des Betriebsrats

Rechtsquellen §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG

Begriff

Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95). Quelle: IFB

T
tatekuru

17.12.2015 um 09:59 Uhr

Der §§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG ist wohl bekannt.

Jedoch sehen die Zwei das Kapitel BR als beendet an.

Darum hier die wichtigste Frage:

Wenn die Zwei jegliche Weiterarbeit verweigern, kann dann das verbliebene Mitglied den Wahlvorstand berufen? Oder ist hier der GBR gefragt?

C
celestro

17.12.2015 um 10:23 Uhr

"Oder ist hier der GBR gefragt?"

Bitte les nochmal etwas weiter oben. Denn ich finde, diese Frage wurde Dir bereits beantwortet.

P
Pjöööng

17.12.2015 um 10:32 Uhr

tatekuru,

dieses Problem hat der Gesetzgeber nicht geregelt.

Welche Handlungsoptionen hat das verbliebene BRM?

  1. Es kann die Äußerung "Wir sehen das Thema als beendet an." als Niederlegung des Amtes während des Restmandates werten. Dann rücken entsprechend Ersatzmitglieder nach, ein neuer BRV wird gewählt und das Restmandat (incl. Bestellung Wahlvorstand) wird ausgeübt. Gefahr: Der AG zweifelt die Legitimität dieses BR an, Verweigert die Lohnzahlung während der BR-Tätigkeit, ficht die Bestellung des WV an usw. Wie nachher ein Gericht entscheidet weiß keiner.

  2. Es fragt die beiden Verweigerer an, ob sie noch ihr BR-Amt inne haben. Verneinen diese, dann liegt offensichtlich eine Amtsniederlegung vor, es geht weiter wie bei 1), aber mit weniger Unsicherheit. Gefahr: Die beiden äußern sich weiterhin unklar.

  3. Es betrachtet die beiden anderen BRM weiterhin als BRM. Da diese die Mitwirkung verweigern, aber nicht verhindert sind, ist dieser BR handlungsunfähig. Dann kann man nur noch ein 23er Verfahren versuchen. Problem. Das 23er Verfahren kann dauern...

  4. Es unterlässt die Klärung bezüglich der Amtsinhabe der Beiden und spricht mit dem GBR, ob dieser den WV bestellen kann (incl. Vorschlag wer es macht). Wenn der GBR das macht, dann liegt die Unsicherheit weitestgehend beim Arbeitgeber.

  5. Es schließt sich den Beiden an. Der Arbeitgeber jubelt, weil er nun tun und lassen kann was er will.

T
tatekuru

17.12.2015 um 10:37 Uhr

@Pjöööng Danke. Das ist mal eine klare Antwort mit der man etwas anfangen kann.

S
schnause

03.01.2021 um 21:04 Uhr

Der Betriebsrat ist aufgelöst. Die Auflösung ist rechtens , da mit absoluter Mehrheit zugestimmt wurde. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines dieser Ereignisse bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Betriebsrats führt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Betriebsrat die laufenden Geschäfte weiter. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Rechte des geschäftsführenden Betriebsrats bleiben in dieser Zeit einschließlich sämtlicher Beteiligungsrechte, Funktionen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern sowie der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen und in den Gesamtbetriebsrat unverändert. Kommt keine Neuwahl zustande, weil ein Wahlvorstand nicht bestellt wurde oder andere Hinderungsgründe vorliegen, führt der Betriebsrat die Geschäfte vollumfänglich bis zum regulären Amtsende des bestehenden Betriebsrats weiter.

Der alte BR muss unverzüglich einen Wahlvorstand ernennen, der eine Neuwahl einleitet. Tut er das in einem bestimmten Zeitraum nicht muss der GBR die Wahl einleiten. Wenn dann auch nichts passiert die Gewerkschaft einschalten.

C
celestro

03.01.2021 um 21:35 Uhr

nach 5 Jahren ist das Thema vermutlich erledigt ....

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