Erstellt am 16.05.2006 um 15:07 Uhr von DocPille
Sie können das Wahlausschreiben nur ändern oder ergänzen, wenn eindeutige Schreib- oder Rechenfehler vorliegen. Wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, können Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Es müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen,
die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können, z.B. eine falsche Berechnung der Sitzverteilung auf die Geschlechter oder eine zu hoch/zu niedrig angesetzte Anzahl der Betriebsratsmitglieder.
Wenn Sie die Wahl durch ein erneutes Wahlausschreiben neu einleiten, müssen Sie als Wahlvorstand einen neuen Termin für die Betriebsratswahl festlegen.
Erstellt am 16.05.2006 um 15:19 Uhr von Fayence
@ DocPille
Sorry, aber Deine Antwort ist in diesem Fall völliger Quatsch!
@ Ulli
Kommentierung zu §3 WO
Eine Änderung der Wahlstunden innerhalb des gleich bleibenden Wahltages im WA ist nicht zu beanstanden, wenn ZWINGENDE Gründe vorliegen und die Änderung so rechtzeitig bekanntgemacht wird, dass ALLE AN des Betriebs zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können.
Ich rate wegen 3 Stunden dringend davon ab!
Erstellt am 16.05.2006 um 15:32 Uhr von DocPille
@Fayence
Tut mir leid,aber das sehe ich nicht so,das das völliger Quatsch ist.
Erstellt am 16.05.2006 um 18:57 Uhr von DocPille
@Fayence
Was sind denn zwingende gründe?Woher weisst du das die hier vorliegen?
Woher weisst du das alle AN zweifelsfrei davon Kenntnis bekommen??
Hast Du die alleswissende Kugel?
Nee Nee,so nicht.
Erstellt am 17.05.2006 um 00:30 Uhr von Fayence
"Was sind denn zwingende gründe?"
Wenn der Betrieb z.B. wegen einer Bombenentschärfung in der Nachbarschaft ab 15.00 Uhr geräumt sein muss!
"Woher weisst du das die hier vorliegen?"
Habe ich das behauptet?
"Hast Du die alleswissende Kugel?"
Nein, aber 3 Kommentierungen. Und eine davon habe ich lediglich zitiert!
"Nee Nee,so nicht."
Da gebe ich Dir wiederum Recht!