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Können Stützunterschriften zurückgenommen werden?

K
Klaus
Nov 2016 bearbeitet

Können Stützunterschriften nach Abgabe der Vorschlagsliste beim Wahlvorstand, wieder von den jeweilige Personen die unterschrieben haben, zurückgenommen werden.

3.646016

Community-Antworten (16)

K
Kölner

05.05.2006 um 23:00 Uhr

Können sie, aber das hat keine Wirkung...

S
sh_9260

06.05.2006 um 00:06 Uhr

Ja Kölner :-)

anders ausgedrückt,

Die Stützunterschriften können nicht zurückgenommen werden. Dadurch soll vermieden werden das die Unterstützer unter Druck gesetzt werden können (von wem auch immer).

F
Fayence

06.05.2006 um 00:29 Uhr

@ sh_9260

Nachdenken... Die Frage war, ob Stützunterschriften NACH Abgabe eines Wahlvorschlags zurückgenommen werden können.

Deine Antwort betrifft den Zeitpunkt VOR Abgabe eines Wahlvorschlags.

Nacht!

K
Kölner

06.05.2006 um 00:35 Uhr

Eine Stützunterschrift kann schon zurückgenommen werden, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem WV erfolgt....

S
sh_9260

06.05.2006 um 00:37 Uhr

@Fayence

Sorry , aber hast du zu schnell oder nicht richtig gelesen ????

Die Unterschriften können nach Abgabe der Vorschlagsliste beim WV nicht mehr zurück genommen werden !

erst lesen dann verstehen dann antworten :-)))))

Schlaf schön!

S
sh_9260

06.05.2006 um 00:45 Uhr

@Kölner

Diesen Fall hatte ich bei unserer Wahl vor 6 Wochen, wir vom WV holten uns daraufhin Rat bei unserem Rechtsbeistand, die Auskunft war das die Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden kann. Unser Rechtsanwalt ist sicherlich nicht das Mass aller Dinge, aber ich als "Laie" muss mich darauf verlassen.

Wenn du andere verlässliche Quellen hast, bitte nenne sie uns. Ich lerne immer gerne dazu.

K
Kölner

06.05.2006 um 00:50 Uhr

§ 6 WO ist meine Quelle. Und dann noch die Fitting-Kommentierung RN14 ebd. und dann noch ein Urteil.

S
sh_9260

06.05.2006 um 01:17 Uhr

@Kölner

Sorry, ich will es ja auch nur genau wissen.

In §6 WO steht nichts über eine Rücknahme einer Unterschrift. Im Fitting RN14 steht nur "Eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift..." da steht nichts darüber ob es sich um eine Unterstützungsunterschrift oder eine Kandidatenunterschrit handelt.

Ich will es nicht kompliziert machen aber...

K
Kölner

06.05.2006 um 01:35 Uhr

Dann mache es nicht kompliziert... Ich schliesse Dich aber in meine Nachtgebete ein. Eine Gute Nacht nach ???

S
sh_9260

06.05.2006 um 01:39 Uhr

Ok, ich werde morgen eine Kerze für dich in unserer Kirche aufstellen.

Eine gute Nacht aus dem Ruhrpott nach Köln.

K
Kölner

06.05.2006 um 01:42 Uhr

Hey...in der Nähe der Kulturhauptstadt Essen?

S
sh_9260

06.05.2006 um 01:44 Uhr

Nicht nur in der nähe , sondern direkt daraus. Ein einheimischer geborener Essener !!

F
Fayence

06.05.2006 um 11:02 Uhr

Guten Morgen sh_9260, ich habe noch mal gelesen, immer noch verstanden und antworte auch noch mal! ;-))

"Dadurch soll vermieden werden das die Unterstützer unter Druck gesetzt werden können (von wem auch immer)."

Macht doch wirklich nur dann Sinn, wenn auf Stützer einer konkurrienden Liste vor Einreichung Druck ausgeübt wird = unzulässige Wahlbeeinflussung, um diese Liste zu Fall zu bringen.

Und wenn Du zum §6 WO noch die RN 12 und 13 gelesen hättest, wäre klar, dass sich die RN 14 ausschliesslich auf die Stützunterschriften bezieht.

"erst lesen dann verstehen dann antworten :-)))))"

Eine grinsende Fayence

P.S. Zur Strafe: 3 Runden um den Baldeney See laufen

F
Fayence

06.05.2006 um 15:49 Uhr

Du hast richtig verstanden.

Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann die Rücknahme einer Stützunterschrift nur gegenüber dem WV erklärt werden, bleibt jedoch in Bezug auf die Gültigkeit einer Liste ohne Wirkung.

Ausnahme: AN hat auf mehreren Listen eine Stützunterschrift geleistet und muss sich erklären, für welche Liste die Unterschrift bestehen bleiben soll. Dieses könnte Auswirkungen auf die Gültigkeit der Liste haben, stellt jedoch einen heilbaren Mangel dar.

F
Fayence

06.05.2006 um 16:52 Uhr

Klaus, ich finde es immer wieder toll, wenn konkrete und wichtige Sachverhalte erst "100" Antworten später mitgeteilt werden!

Wenn Eure Liste nicht zugelassen wurde, müssen Eurem Listenführer die Beanstandungsgründe durch den WV doch schriftlich mitgeteilt worden sein und zwar unverzüglich nach Prüfung des Wahlvorschlages (§7 Abs.2 WO). Oder ist dieses nicht geschehen? Dann fechtet mal an!

F
Fayence

06.05.2006 um 20:34 Uhr

Es ist natürlich möglich, dass auch die anderen beiden KollegInnen auf einer 2. Liste unterschrieben haben und ihre Stützunterschrift von Deiner haben streichen lassen. Aber, wie schon erwähnt, stellt dieses einen heilbaren Mangel dar und dieser hätte Dir durch den WV schriftlich mitgeteilt werden MÜSSEN.

Alles weitere können wir uns an dieser Stelle sparen. Die Chancen für eine Anfechtung stehen gut, Du brauchst aber noch 2 weitere KollegInnen. Ab offizieller Bekanntgabe des Wahlergebnisses läuft die Anfechtungsfrist.

Was aber wirklich sicher sein muss, ist die Tatsache, dass Deine Liste gem. Wahlausschreiben auch wirklich mit genügend Stützunterschriften eingereicht wurde.

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