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BLEIBT DER ALTE BR IM AMT ODER NICHT?

B
Bunny
Nov 2016 bearbeitet

HALLO - BRAUCHE DRINDEND NOCH MAL EURE HILFE !!!

BEI UNS IST GESTERN GEWÄHLT WORDEN, JETZT STELLT SICH DIE FRAGE, OB DER ALTE BR IM AMT BIS ZUM 31.05.2006 BLEIBT ODER NICHT; NACH DER KONSTITUIERTEN SITZUNG? DER ALTE BR MEINT "JA"; DER WV SAGT: "NEIN". DIE AMTSPERIODE VOM ALTEN BR WAR JETZT ZWEI JAHRE. BITTE GEBT UNS SCHNELL BESCHEID; DENN ES IST DESHALB EINE HEISSE DISKUSSION ENTFACHT. ICH DANKE EUCH IM VORAUS! GRUSS BUNNY

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Community-Antworten (7)

D
DocPille

27.04.2006 um 11:12 Uhr

Hi,

ausschlaggebend ist der Tag,an dem der Betriebsrat vor 2 Jahren das Amt angetreten hat.Beispiel:20.04.04 dann ist der 19.04.06 der letzte Tag des BR.Am 20.04.06 beginnt die neue Amtszeit

FB
Frank B.

27.04.2006 um 11:24 Uhr

Ich sehe es anders, da wir einen ähnlichen Fall haben. Der amtierende BR bleibt bis zum 31.05.2006 im Amt. Trotzdem kann der neue BR die konst. Sitzung schon vorher machen. Das Thema ist m.E. hier schon mal diskutiert worden. Siehe §21 BetrVG!

FB
Frank B.

27.04.2006 um 11:30 Uhr

Siehe FITTING 22. Auflage §21 BetrVG Rn21

D
DocPille

27.04.2006 um 11:47 Uhr

Stimme nicht ganz zu,siehe Fitting 22.Auflage §21 Rn 23

W
w-j-l

27.04.2006 um 12:03 Uhr

Richtig DocPille, und warum schreibst Du es nicht hin?

@ Bunny, die Amtszeit eures alten BR endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Amtszeit des neuen BR beginnt unmittelbar anschließend.

Wenn ihr also das Wahlergebnis z.B. am 4. Mai 2006 bekannt gebt, dann beginnt mit dem Zeitpunkt des Aushangs am 4.5. unmittelbar die Amtszeit des neuen BR. Sie endet dann mit Ablauf des 4.5.2010. Die Amtszeit des nächsten BR ab 2010 beginnt dann am 5.5.2010. Das solltet ihr dann auch dokumentieren, damit ihr 2010 nicht wieder anfangt zu raten.

B
Bunny

27.04.2006 um 12:10 Uhr

@w-j-l

hast du das auch irgendwo schriftlich

W
w-j-l

27.04.2006 um 12:15 Uhr

Kommentar Däubler (noch 9. Auflage) RN 13 zu §21 BetrVG:

Weicht die Amtszeit des bestehenden BR von der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren ab, sei es, dass eine vorzeitige Neuwahl (§ 13 Abs. 2 Nrn. 1–3) durchzuführen ist, sei es, dass der bestehende BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden und der neue BR gemäß § 13 Abs. 3 wieder in den regelmäßigen Wahlzeitraum einzugliedern ist, beginnt die Amtszeit des neuen BR mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 WO ) des neuen BR (BAG 28. 9. 83, AP Nr. 1 zu § 21 BetrVG 1972; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 14; FKHES, Rn. 9; GK-Kreutz, Rn. 16). Zur Beendigung der Amtszeit des bisherigen BR in diesen Fällen vgl. Rn. 19 ff.

Fitting, 23. Auflage, RN23 zum §21 ist sinngemäß gleich.

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