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Fristverlängerung - wann darf der Wahlvorstand die Frist zur Stimmabgabe verlängern?

C
Coach
Nov 2016 bearbeitet

Darf der Wahlvorstand die Frist zur Stimmabgabe verlängern? Bei uns sind sehr viele Mitarbeiter im außereuropäischen Ausland und der WV vermutet, dass es Probleme in der Zustellung/Rücksendung der Briefwahlunterlagen gegeben hat, weil der Rücklauf extrem niedrig ist (nur 10%).

5.197017

Community-Antworten (17)

W
w-j-l

26.04.2006 um 14:55 Uhr

Geht nur beim vereinfachten Wahlverfahren.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:12 Uhr

Beim vereinfachten Wahlverfahren ist eine Fristverlängerung für die schriftliche Stimmabgabe möglich?

Das erstaunt mich...

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:23 Uhr

... natürlich nur auf Antrag. §35 WO.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:28 Uhr

Wieso?

Gibt es schon wieder eine neue Wahlordnung? Warum kommt die dieses Mal so spät heraus?

In der mir vorliegenden WO ist eine Verlängerung der Frist nicht vorgesehen und ich halte dies für einen Anfechtungsgrund.

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:36 Uhr

Ach Ramses, wieso soll ich mich mit Dir schon wieder rumstreiten. Wer vereinfachtes Verfahren macht, soll sich §35 WO durchlesen, und entscheiden ob er auf den eigenen Fall zutrifft.

Ansonsten lautete meine Antwort 25356 (implizit), in anderen Fällen geht es nicht.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 16:47 Uhr

w-j-l,

auch durch Wiederholungen wird Falsches nicht richtig!

Auch beim vereinfachten Wahlverfahren ist eine Verlängerung der Frist für die schriftliche Stimmabgabe unzulässig!

W
w-j-l

26.04.2006 um 16:55 Uhr

Aber so richtig inhaltlich äußern magst Du Dich dazu nicht, warum Du im §35 WO keine "Fristverlängerung" für die schriftliche Stimmabgabe siehst........

RI
Ramses II

26.04.2006 um 17:04 Uhr

w-j-l,

was sollen diese Spielchen? Es ist doch grundsätzlich der beweispflichtig der die Existenz einer bestimmten Regelung behauptet und nicht der der die Nichtexistenz behauptet. Das ergibt sich alleine schon aus den Gesetzen der einfachen linearen Logik!

Schreibe doch hier mal konkret herein wo Du die Möglichkeit der Fristverlängerung herausliest. Weder Gesetzestext, noch Kommentare geben das her!

W
w-j-l

26.04.2006 um 17:37 Uhr

siehe 25383

RI
Ramses II

26.04.2006 um 17:46 Uhr

w-j-l,

sorry, was willst Du eigentlich mit diesen Spielchen bezwecken?

Wenn Du nicht in der Lage bist Deine Behauptung zu belegen, dann hab doch wenigstens so viel Größe zu schreiben: "Sorry Folks, ich habe Blödsinn geschrieben!"

W
w-j-l

26.04.2006 um 17:50 Uhr

"Sorry Folks, ich habe Blödsinn geschrieben!" Das wirst Du dann lesen, wenn ich es einsehen kann. Du bist dabei nicht hilfreich.

Die Wertung überlasse ich denen, die vereinfachtes Verfahren machen, und den §35 WO lesen und ggf. anwenden.

Rabulismus überlasse ich Dir

RI
Ramses II

26.04.2006 um 18:14 Uhr

w-j-l,

ich muss wohl hinnehmen dass Deine Teilnahme an diesem Forum dadurch begründet wird, dass Du die Fragesteller durch unsinnige Beiträge verwirren willst.

Schade!

W
w-j-l

26.04.2006 um 18:46 Uhr

Nun, Ramses, solange Deine Beiträge wenigstens für Dich klar sind, ist ja gut. Das Forum hat nämlich von Dir auf 25398 auch keine erhellende Antwort bekommen.

RI
Ramses II

26.04.2006 um 18:51 Uhr

w-j-l,

dort gilt nach wie vor meine Antwort 25403 und folgende!

W
w-j-l

26.04.2006 um 18:53 Uhr

Tja, Endlosschleife. Mist, oder?

RI
Ramses II

26.04.2006 um 19:06 Uhr

@Coach!

Lass Dich von diesen sinnentleerten Beiträgen von w-j-l nicht verwirren!

Für das normale Wahlverfahren gilt dass die Frist für die Rücksendung der schriftlichen Stimmabgabe am Wahltag mit Schliessung des Wahllokals endet UND NICHT VERLÄNGERT WERDEN KANN.

Ebenso gilt für das vereinfachte Wahlverfahren dass auf Antrag ein Frist für die nachträgliche Stimmabgabe gesetzt werden muss, die NICHT VERLÄNGERT WERDEN KANN!

Also kann es auf Deine Frage einzig und alleine eine Antwort geben: Nein!

W
w-j-l

27.04.2006 um 11:34 Uhr

@ Ramses,

na also, jetzt hast Du Dich doch noch entschlossen durch einen inhaltlichen Beitrag einem alten Mann auf die Sprünge zu helfen. Es hat eben ein wenig gedauert, bis ich begriffen habe, dass es beim vereinfachten Wahlverfahren keine „reguläre“ schriftliche Stimmabgabe nach §26 WO gibt und daher die Nachträgliche nach §35 tatsächlich keine Fristverlängerung darstellt.

Nun bin ich gerne bereit zuzugeben, dass ich unrecht hatte und etwas dazugelernt habe.

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