Erstellt am 25.04.2006 um 08:45 Uhr von viktor
Wenn die Kollegen zur Versammluing kommen, ist das sicherlich Arbeitszeit. Wenn die Möglichkeit der Briefwahl bestand, gibt es auch nichts zu jammern.
Erstellt am 25.04.2006 um 08:47 Uhr von quasselstrippe
Ich kann dir nicht beantworten, ob es Arbeitszeit ist, da gibt es bestimmt schlauere. Aber geht es denn um die fünf Minuten, die es braucht um zu wählen? Ich als "Spätschichtlerin" würde auch genervt auf so eine frühmorgendliche Wahl reagieren. Wenn ich dann noch 'ne halbe Stunde bis zur Arbeit fahren muss und mein Dienst um 14.00h (bei mir der Fall) beginnt, fände ich es eher ein Hohn, wenn mir der BR dann noch sagt, dass ich mir die fünf Minuten für mein Kreuz aber aufschreiben darf. Und die ganze Zeit zwischen Wahl und Dienstbeginn ist ja sicherlich keine Arbeitszeit
Erstellt am 25.04.2006 um 09:15 Uhr von Frank B.
s.o.
Ich kenne mich zwar nicht so gut im einstufigen Wahlverfahren aus, aber meiner Meinung nach muß das Wahlausschreiben bzw. die Einladung zur Wahlversammlung Beginn und Ende der Versammlung enthalten und dies ist auch einzuhalten.
Natürlich ist die Wahlversammlung Arbeitszeit §20 Abs.3 BetrVG.
Antwort 1 Erstellt am 25.04.2006 - 07:39 Uhr von Frank B. 25110