Wahl des BRV bei persönlicher Abwesenheit
Ich bin Vorsitzende des Wahlvorstands.
Können gewählte Betriebsräte, die sich auf der konstituierenden Sitzung im Urlaub befinden, in ein Amt gewählt werden (BRV, stv. BRV, Betriebsausschuss)? Müssen sie hierüber im Vorfeld eine Erklärung abgeben, dass sie kandidieren und im Fall der Wahl das Amt annehmen?
Reicht es, wenn eine solche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben wird, die dieser dann dem Wahlleiter innerhalb der konstituierenden Sitzung übergibt? Unsere Wahl ist in zwei Wochen - die Antwort hat also noch etwas Zeit... Danke :-)
Community-Antworten (3)
20.04.2006 um 23:17 Uhr
M.E. hat der/die Vorsitzende des Wahlvorstande, sofern er/sie selbst nicht im BR ist, mit den Wahlverfahren gar nichts zu tun, doch halte ich Deine Überlegungen zur Abwicklung für einen gangbaren Weg.
Natürlich können auch Nicht-Anwesende kandidieren und gewählt werden.
21.04.2006 um 05:50 Uhr
Hallo Tuffi,
natürlich ist die von w-j-l vorgetragene Vorgehensweise ein Weg, aber nicht ohne dem Risiko einer eines anfechtbaren Beschlusses. In §26(1) heißt es: Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Für mich, bedeutet das "aus seiner Mitte" alle anwesenden BR-Mitglieder. An Deiner Stelle würde ich den Termin für die konstituierende Sitzung auf einen Tag legen, an dem alle gewählten Kandidaten anwesend sind. Gruß Nachthase
21.04.2006 um 09:32 Uhr
Für mich heißt "aus seiner Mitte" aus den gewählten Betriebsräten. Wenn man mal den FITTING 22. Auflage §26 RN9-11 BetrVG zu Rate zieht könnte man die gleiche Schlussfolgerung ziehen. Wichtig, finde ich, sollte jemand abwesend sein und kandidieren wollen, so ist unbedingt darauf zu achten, dass die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zwei getrennte Angelegenheiten sind. Also hat ein Abwesender sich nur zur Kandidatur zum Vorsitzenden bereiterklärt, kann er nicht automatisch zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
Ich empfehle dies in jedem Fall schriftlich zu tun um irgendwelche Mutmaßungen zu unterbinden.
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