Erstellt am 18.04.2006 um 22:16 Uhr von marion
hallo enovi,
...., dass eine vorschlagsliste ungültig ist, wenn auf ihr nicht wählbare wahlbewerber aufgeführt sind, kann zu besonderen problemen führen, wenn ein bewerber nach einreichung einer gültigen vorschlagsliste, aber noch vor ablauf der einreichzeit die wählbarkeit verliert. das kann dadurch geschehen, dass ein wahlbewerber aus dem betrieb ausscheidet oder verstirbt.
damit ergibt sich folgendes problem: der listenvertreter hat eine bei der einreichung gültige vorschlagsliste fristgerecht eingereicht und den nachträglich eingetretenen mangel nicht zu vertreten. deshalb wird der wahlvorstand befugt sein, den nicht mehr wählbaren bewerber von der liste zu streichen und die liste im übrigen zur wahl zuzulassen.
der wahlvorstand wird allerdings gehalten sein, an den betrieblichen stellen, an denen die als gültig anerkannten vorschlagslisten aushängen, durch bekanntmachung auf den grund der streichung hinzuweisen und somit die wähler zu informieren. dadurch wird eine irreführung der wähler vermieden.