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Listenwahl §6 Wahlordnung

S
Schneckenhalde
Nov 2016 bearbeitet

hallo kann mir bitte jemand erklären,wie ich den im §6 Absatz (6) eine Verbindung von Listen ist unzulässig" verstehen kann.

Bedeutet dies, dass bei einer BR-Wahl mit 3 Listen,es nicht erlaubt ist, dass zB. Liste 1 öffentlich vor der Wahl bekannt gibt, dass sie nach der Wahl einen Kadidaten der Liste 2 zum Vorsitzenden wählt. Ursprünglich war es eine Liste, diese hat sich aufgrund der zusätzlich abgegeben Liste getrennt.

vielen Dank

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

12.03.2010 um 14:11 Uhr

Nein.

Ich konstruiere Mal ein Beispiel: In einem Betrieb mit knapp unter 100 MA gibt es seit Jahren eine dominante große Liste. Das passt ein paar MA nicht. Unabhängig voneinander werden neben der großen Liste zwei Alternativlisten eingereicht. Dann überlegen sich die beiden Listenführer der "kleinen", dass man ja ca. 20% der Wählerstimmen für einen BR-Sitz braucht, rechnen aber nur damit, jeweils ca. 10% zu kriegen. Wenn sie sich jetzt zusammentun würden, würde es zumindest einen Oppositionellen im BR geben. Also gehen sie zum Wahlvorstand und sagen: Wir haben uns geeinigt, wir werfen unsere Listen zu einer neuen zusammen. Die Kandidaten dafür kommen jeweils abwechselnd von den ursprunglichen... Und genau das geht nicht.

R
rolfo

12.03.2010 um 15:11 Uhr

Und wen sie nach der Wahl zum BRV wählen ist zweitrangig.

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