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Anfechtung nach § 19

N
NICK
Nov 2016 bearbeitet

Da wir in Kürze eine Betriebsratswahl anfechten wollen, möchten wir wissen, ob eine bestimmte schriftliche Form gewahrt werden muss oder ob wir einfach eine Eingabe beim Arbeitsgericht machen können. Vielen Dank im Voraus.

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Community-Antworten (1)

W
w-j-l

18.04.2006 um 21:26 Uhr

Eine bestimmte schriftliche Form ist meines Wissens nicht erforderlich. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Arbeitsgericht abgegeben werden.

Ihr solltet aber dann die Wahl und den Betrieb genau bezeichnen (am Besten Kopie des Wahlausschreiben mit einreichen), und den Grund für die Anfechtung genau benennen. Soweit ihr dazu Informationen aus den Unterlagen bzw. Protokollen des Wahlvorstands braucht, so ist der BR verpflichtet, euch die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren. Soweit eine Anfechtung erfolgt, darf der BR dann auch die Unterlagen nicht vernichten, die üblicherweise zur Vernichtung nach Ende der Anfechtungsfrist vorgesehen sind.

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