Wir haben am Donnerstag 13.4. den Wahlerlass (einstufig, vereinfachtes) ausgehängt.
Die 3 Tagesfrist für Einspruch gegen die Wählerliste haben wir ohne die Osterfeiertage gerechnet auf den 20.4. eingetragen (anstatt 18.4., auch noch ohne Uhrzeit).
Wenn wir Dienstag neu anfingen, wäre Fr., der 21.4. Einspruchsende.( einen Einsruch gegen die Wählerliste haben wir schon von einem Leitenden.)
Jetzt meine Frage :
Was ist jetzt schädlicher ?
Sofortiger Abruch u. neuer Aushang - Wahltermin 17.5. käme nicht in bedrängnis, oder Laufenlassen, da niemand einen Fristenschaden hat.
Besten Dank im voraus