Erstellt am 17.04.2006 um 21:32 Uhr von w-j-l
Wo ist das Problem?
Ihr habt am 13.4 . ausgehängt. Donnerstag zählt also selbst nicht mit, Karfreitag bis Ostermontag auch nicht.
Die drei zählenden Tage sind 18./19./20.4.
Am 20.4. endet die Frist um Mitternacht, sofern ihr nicht eine frühere Uhrzeit (Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit) angegeben habt. Das scheint mir korrekt. Zumindest ist keine zu frühe Zeit angegeben.
Erstellt am 17.04.2006 um 21:52 Uhr von ISAAK
@w-j-l
Danke für die Beruhigung.
Ich habe nämlich heute im Leitfaden gelesen, dass die Feiertage mitzählen, und der nächste Arbeitstag dann die letzte Möglichkeit für einen Einspruch sei; und das sei ein Muß! Wenn Sie als - ich denke mal "alter Hase"- darin aber kein Problem sehen, werde ich (WVV) am besten auch keinen Staub aufwirbeln.
Nochmals Danke
ISAAK
Erstellt am 17.04.2006 um 22:05 Uhr von Ramses II
ISAAK,
den "alten Hasen" denkst Du Dir besser mal...
Dein Leitfaden hat schon Recht! Laut § 30 (2) der WO handelt es sich um eine Frist die weder unter- noch überschritten werden darf.
Demnach liefe die Frist vom 14.04. bis 16.04., da dieser ein Feiertag ist läuft die Frist am 18.04. um Mitternacht ab. Eine Verlängerung der Frist ist nicht zulässig!
Aber auch ein "Neuanfang" wäre problematisch, da im Grunde genommen die ganze Wahl neu eingeleitet werden müsste.
Meines Erachtens wäre das vernünftigste die Wahl weiter durchzuführen. Wenn es dann zur Anfechtung deshalb kommen sollte dann ist das halt so.
Erstellt am 17.04.2006 um 22:51 Uhr von ISAAK
@Ramses II
Danke.
Was, wenn die Eine aus dem (3er)WV, die eine gewisse Nähe zur GF und zu einem der als "Leitender" Ausgeschlossenen hat, dieses morgen oder übermorgen bemängelt ?
Einer gesetzlich fundierten Argumentation in diesem Sinne, könnte man auch mit der Mehrheit nur sehr schwer begegnen;
aber sie hatte die Erlass-Zeiten ja eigentlich selbst mitausbaldowert.
Dann bliebe wohl als Hoffnung die evtl. Scheu der GF u. Konsorten vor den entstehenden Kosten.
Weiß man, wieviele € das die GF ( in Gestalt eines Strohmannes)erfahrungsgemäß kosten würde ?
Gruß ISAAK
Erstellt am 17.04.2006 um 23:24 Uhr von Ramses II
ISAAK,
dann fällt Ihr einen Beschluß! ;-)
Ein Neustart der Wahlen könnte natürlich die Wahllust der AN untergraben...
Auch seid Ihr verpflichtet die Wahl durchzuführen, nur bei groben Fehlern seid Ihr berechtigt die Wahl neu auszuschreiben.
Eine "gesetzlich fundierte Argumentation" für Euren Fall gibt es nicht. Der Gesetzgeber geht im Grunde genommen davon aus dass Wahlvorstände erst einmal fehlerfrei arbeiten. Dass Eure Kollegin diese Fristen selbst mit ausgerechnet hat bringt Euch gar nichts.
Die Kosten einer Anfechtung sind im Grunde genommen die die durch die Wiederholung der Wahl entstehen (Betriebsversammlung, Dauer mal Anzahl der Teilnehmer, die Zeit die der WV dafür aufbringt, Schulungskosten (der nächste WV will sicher besser geschult sein) und möglicherweise der Anwalt des Arbeitgebers, sowie des BR den der AG ja auch zahlen muss.
Erstellt am 17.04.2006 um 23:33 Uhr von w-j-l
uups, mein Fehler bei der Fristenberechnung.
Ramses hat recht.
Ich nehme alles zurück.
Erstellt am 17.04.2006 um 23:52 Uhr von ISAAK
@w-j-l
Wir sind Menschen....
@ Ramses II
Danke; wenn ich das richtig verstanden habe:
im Falle der Fragestellung im WV , Beschluß über "Weiterführung der Wahl",
im Falle des Nicht-Bemerkens, Weiterführen ohne Beschluß nach dem Motto: "si tacuisses, philosophus mansisses" bzw. "...danach kräht kein Hahn mehr danach".
Dieser Rat in diesem Sinne hilft mir sehr, da er mich doch stark beruhigt( man will immer perfekt sein, aber immer steht auch ein Fettnapf bereit.)
Gruß ISAAK