Ruhendes Arbeitsverhältnis - dennoch Wahlberechtigung?
Bei einem Arbeitnehmer ruht das Arbeitsverhältnis, da dieser erstmal erwerbsunfähig ist. Ist er trotzdem wahlberechtigt und kann er kandidieren für den Betriebsrat?
Community-Antworten (5)
11.04.2006 um 09:48 Uhr
Hallo Salamander,
der Arbeitnehmer ist latu § 7 BetrVG und § 8 BetrVG wahlberechtigt und wählbar da er in einem Arbeitsverhältnis steht.
MfG Angi1
11.04.2006 um 10:00 Uhr
Ich erinnere mich gestern oder so die Frage schon mal gelesen zu haben, da sah die Antwort genau anders aus. Da stand ein NEIN als Antwort.
Mich würde interessieren wer nun recht hat.
Die o.g. Antwort trifft zum Beispiel auch suf ATZler in der Ruhephase zu, die sind ja bekanntlich weder wählbar noch wahlberechtigt, laut BAG.
11.04.2006 um 10:33 Uhr
Hallo Frank,
bei Altersteilzeit in der passiven Phase wird das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit verneint, da diese Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.
Erwerbsunfähigkeit ist wie Langzeitkrank oder Elternzeit zu betrachten. Diese Arbeitnehmer können immer noch in den Betrieb zurückkehren und haben somit ein berechtigtes Interesse.
MfG Angi1
11.04.2006 um 11:07 Uhr
Frank B., Angi1 hat Recht.
Packer hat dazu in einem Thread ein passendes Urteil herausgekramt, siehe Antwort 10242 (die Nummer im Suchfenster eingeben).
Gruß Fayence
11.04.2006 um 11:42 Uhr
Danke @ all!
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