Erstellt am 09.04.2006 um 10:09 Uhr von Fayence
Hallo Achim,
die räumliche Trennung ist nur ein Kriterium zur Feststellung eines eigenständigen Betriebsteils. Das BetrVG §4 Abs. 1 Satz 1 spricht hier allerdings von einer räumlich weiten Entfernung. Die von Dir benannten 25 km reichen für diese Feststellung in der Tat nicht aus.
Also müsste der Satz 2 dieses § geprüft werden. Seid Ihr a) eine eigenständige Organisationseinheit oder habt Ihr b) einen eigenständigen Aufgabenbereich?
Fitting, 22. Aufl., §4 RN 24, 25
a) Der Begriff der eigenständigen Organisation erfordert, dass für den Betriebsteil eine den Einsatz der ArbN bestimmende eigene Leitung insb. in mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten besteht.
b) Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt insb. dann vor, wenn in dem Betriebsteil ein vom Hauptbetrieb abweichender gesonderter arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Die arbeitstechnische Selbständigkeit der Produktionsstätten genügt nicht.
Was mich jedoch stutzig macht. Die BR-Wahlen sind doch im vollen Gange, besteht bei Euch noch kein BR? Falls ja, müsstet Ihr doch bislang gemeinsam mit dem Hauptwerk gewählt haben. Da ich in diesem Fall von einem normalen Wahlverfahren ausgehe, könntet Ihr Eure Interessensvertretung durch die Einreichung einer eigenen Liste gewährleisten.
Das Management hat bzgl. der Betriebsratswahlen allerdings wenig bis nichts zu kamellen.