Erstellt am 06.04.2006 um 10:47 Uhr von Homeland25
Wie § 6, 5 der Wahlordnung beweist, machen Streichungen auf der Vorschlagsliste diese n i c h t ungültig. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass alle Unterschriften von Wahlbewerbern beigefügt sein müssen, aber nicht unbedingt alle auf dem selben Blatt.
Erstellt am 06.04.2006 um 11:00 Uhr von tamirasun
Hallo,
ich habe gerade Deinen Beitrag gelesen und bin doch sehr erstaunt.
Wir haben es auf die selbe Weise geklärt und verhinderten Kollegen ein solches Formular geschickt. (Die haben es aber im Original zurückgeschickt)
Mein Verständnis dazu ist es, daß die Vorschlagsliste sowie die Stützunterschriften zusammenhängen müssen. ( wie von Dir erwähnt zusammengetackert)
Eine Änderung der Liste ist meines Erachtens die Sache derjenigen, die die Liste vorschlagen wollen und sollte lediglich nicht weggetippext sein. Wenn der Name klar durchgestrichen ist und es ersichtlich ist, dann sollte dies kein Grund für die Ablehnung der Liste sein. Das ist eine reine Formsache...
Was mir gerade noch auffällt, Du solltest Dich informieren in wie weit eine Unterschrift per Fax als gültig erklärt wird.
Aber ansonsten würde auch ich es darauf anlegen die erste Liste durchzubekommen.
Auch wenn der Wahlvorstand selbst einige Regeln festlegen kann, ist diese Aussage so oder so einfach fragwürdig.
Wünsche Dir viel Erfolg...
Erstellt am 06.04.2006 um 12:37 Uhr von FranzWolf
Um vielleicht noch eins klarzustellen: Der verhinderte Kollege hat von mir das Formular per Fax bekommen, dieses aber unterschrieben und per Eilpost (also mit Originalunterschrift) wieder zurückgeschickt.
Die Stützunterschriften waren auf dem Originalformular. Das einzige was drangetackert war ist die Zustimmung des verhinderten Kollegen (wie gesagt mit Originalunterschrift).
Was mich besonders ärgert ist, dass der Betriebsrat einen Wahlvorstand selbst bildet, der Betriebsratsvorsitzende den Vorsitz des Wahlvorstands übernimmt und gleichzeitig Listenführer der verdi Liste ist. Aus meiner Sicht wollte er nur verhindern, dass an diesem Tag noch eine Konkurrenzliste eingereicht wird. Solche Intressenkollisionen sind überall unzulässig, nur bei der BR Wahl wohl nicht.
Franz
Erstellt am 06.04.2006 um 13:11 Uhr von Fayence
Hallo FranzWolf,
im § 6 Abs. 3 WO steht: "Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen."
Eure Vorgehensweise (Fax usw.) war daher korrekt. Die Erklärung kann jedoch auch auf dem eigentlichen Wahlvorschlag erfolgen.
Der Wahlvorstand hat zu prüfen, ob eine ordnungsgemässe Liste eingereicht wurde. Er hat nicht zu prüfen, ob die Stützunterschriften ordnungsgemäss geleistet wurden.
Beispielsweise könnte der letzte Kandidat bereits vor der ersten Stützunterschrift gestrichen worden sein.
Auch die erste Liste muss anerkannt werden. Falls sich der WV quer stellt, bliebe nur die Anfechtung der Wahl. Dann müsstet Ihr aber wahrscheinlich belegen können, dass der letzte Kandidat mit Einverständnis aller Beteiligten gestrichen wurde.
Mit der Weglassung Eures Urlaubers auf der 2. Liste seid Ihr einer Fehlaussage des WV aufgesessen, siehe oben.
Fayence
Erstellt am 06.04.2006 um 13:47 Uhr von FranzWolf
Danke für die Antworten! (muss ja auch mal gesagt werden)
Ich frag mich inzwischen ob es vielleicht garnicht sinnvoll war noch eine Liste einzureichen? Haben wir uns da vielleicht selbst mit geschadet indem man daraus einen Verzicht o.ä. entnehmen könnte?
Den Beweis zu erbringen das der letzte Kandidat mit Einverständnis aller gestrichen wurde dürfte nicht schwerfallen. Auf der zweiten Liste war der letzte Kandidat nicht mehr drauf und die Stützunterschriften sind die gleichen.
Franz