Erstellt am 11.05.2018 um 07:39 Uhr von hansimglueck
Die Mitglieder des Wahlvorstands (wie die des BR ) wägen selbst nach pflichtgemäßen Ermessen ab, ob die Tätigkeit im Wahlvorstand oder die berufliche Tätigkeit den Vorrang hat - nicht der Arbeitgeber. Und eine verfehlte Personalplanung ist keine Notlage.
Während des Wahlgeschehens kommt es nun mal vor, dass alle drei Wahlvorstsndsmitglieder anwesend sei müssen. Da würde ich dem Ansinnen des AG also nicht so leicht nachkommt.
Erstellt am 11.05.2018 um 11:04 Uhr von celestro
Wovon reden wir hier denn überhaupt ? Soll der WV die für die Wahl verwendete Stundenzahl "nacharbeiten" ? Dazu ist zu sagen, daß der WV ja gerade von der Arbeitspflicht freigestellt wird.