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Mehrere Kandidaturen auf Listen

G
ggb
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

am Montag steht uns eine BR-Wahl bevor. Die Zeichen deuten auf Listenwahl! Meine Frage hierzu:

Ich stehe als Bewerber(Kandidat) mittlerweile auf 3 Listen, weil die Nachfrage so groß war. Am Entscheidungstag werde ich zugegen sein und hoffe auf Persönlichkeitswahl. Sollte es ,wie erwartet, zur Listenwahl kommen, verhält es sich dann ähnlich wie bei den Stützunterschriften, dass ich mich dann äußern muss, zu welcher Liste ich stehe (wenn ja, Schriftlich oder genügt es mündlich)? Oder darf ich als BEWERBER generell nur auf einer Liste stehen, denn dann hätte man mich gelinkt?! (Was würden Sie mir dann empfehlen, um weiterhin kandidieren zu können?)

3.03607

Community-Antworten (7)

K
Kölner

31.03.2006 um 16:28 Uhr

Wat? Wovon reden wir denn? Sicherlich nicht von einer ordnungsgemäßen BR-Wahl, oder?

G
ggb

31.03.2006 um 16:37 Uhr

Doch, doch? Bin da nicht so informiert! Was falsch dabei?

RI
Ramses II

31.03.2006 um 16:39 Uhr

Bin da nicht so firm...

Könnte es möglicherweise um vereinfachtes Wahlverfahren gehen?

(Dann ist aber die Überlegung zur Listenwahl unsinnig.)

G
ggb

31.03.2006 um 16:47 Uhr

Habe gerade noch 'nen Anwalt gesprochen, der meinte, ich könne mich noch beim Wahlvorstand äußern, auf welcher Liste ich bleiben möchte, er schien sich aber auch nicht sicher! Werde den Wahlvorstand nochmal fragen!

Dass man am Ende nur auf einer kandieren kann, dachte ich mir ja schon, aber bewerben kann man sich doch auf mehreren, oder? Ist ja nur eine Vorschlagsliste!

F
filou

31.03.2006 um 17:37 Uhr

verstehe ich da was falsch? Als Kandidat auf drei Listen? (möchte da jemand auf ganz Nummer sicher gehen?) Wenn es drei Listen gibt, die gültig sind, gibt es auf jeden Fall Listenwahl, daran ist nicht zu rütteln. Und kandidieren darf man nur auf einer Liste, keinesfalls auf allen!!!!!!!! Eine Vorschlagsliste i s t eine Liste!

F
Fayence

31.03.2006 um 20:41 Uhr

filou, nicht aus der Hüfte schiessen!

Der Einwand von Ramses II macht schon Sinn, vor allem wenn man sich die Fragestellung noch einmal genau durchliest! Ich würde sogar darauf wetten, dass es sich bei ggb um das vereinfachte Wahlverfahren handelt.

A
Angi1

03.04.2006 um 11:15 Uhr

Hallo ggb,

siehe dazu § 6, Abs. 7 WO

" Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf eine Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des WV vor Ablauf von drei Arebitstagen zu erkären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung wird die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. "

MfG Angi1

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