Ist ein Mitarbeiter, der selbst gekündigt hat, wahlberechigt ?
Hallo,
einer unserer Mitarbeiter hat zum 31.05.2018 gekündigt. Die Wahlversammlung ist am 24.05.2018.
Ist dieser Mitarbeiter noch wahlberechtigt ?
Bisher habe ich leider nur Beiträge gefunden, die auf den durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmer abstellen.
Vielen lieben Dank für Eure schnelle Antworten.
Community-Antworten (5)
05.05.2018 um 13:16 Uhr
Ja, er dürfte noch wahlberechtigt sein. Streng genommen wäre er, kann er sein Amt nach der konstituierenden Sitzung auch nur einen Tag ausüben, u. U. auch wählbar. Da sich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses immer noch etwas ändern kann, ist hier der Zeitraum der betrieblichen Integration maßgebend. Wäre er von der Arbeitspflicht freigestellt, könnte es u. U. anders aussehen. Hängt aber immer von der Einzelfallbetrachtung ab.
05.05.2018 um 13:44 Uhr
Es hängt davon ab wie lange er schon im Betrieb beschäftigt war,min über 6 Monate und nicht wie lange er es noch ist. Siehe aktives und passives Wahlrecht. Steht er auf der Wählerliste vom AG darf er auch wählen.
05.05.2018 um 14:00 Uhr
Sorry, aber das ist Unsinn. Das eine Wählbarkeit aufgrund der 6. Monatsregel gegeben ist, setze ich bei so einer Frage natürlich voraus. Was aber nichts daran ändert, dass es hier natürlich immer auf den Verbleib im Betrieb ankommt. Da sich bis zum letzten Tag ein Status immer noch ändern kann, es sei denn, er ist vertraglich oder gesetzlich bestimmt, kommt es rein auf die betriebliche Integration und Wahrnehmungsmöglichkeit eines Amtes an.
05.05.2018 um 15:34 Uhr
Wahlberechtigt heißt bei mir, dass er sein Kreuz machen darf. Und das darf er am ersten und letzten Tag seiner Beschäftigung (wenn er ansonsten die Kriterien erfüllt ). Außnahme wäre, der AG hat ihn unwiderruflich freigestellt.
05.05.2018 um 15:50 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Streng genommen wäre er, kann er sein Amt nach der konstituierenden Sitzung auch nur einen Tag ausüben, u. U. auch wählbar."
Für die Rechtsvermutung dass das passive Wahlrecht von der faktischen Möglichkeit, sein Amt nach einem noch gar nicht festgelegten Zeitpunkt auch tatsächlich noch ausüben zu können abhinge gibt es meines Wissens weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung irgendwelche Hinweise.
Zitat (MaJoK): "Steht er auf der Wählerliste vom AG darf er auch wählen. "
Es gibt keine "Wählerliste vom AG"!
Zitat (Krambambuli): "Außnahme wäre, der AG hat ihn unwiderruflich freigestellt."
Da es sich hier ja offensichtlich nicht um ATZ handelt, ist auch dieser Standpunkt nicht unumstritten! Siehe Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 16.12.2014 (Az. 13 BV 113/14)
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