Erstellt am 28.03.2006 um 10:14 Uhr von DocPille
Leiharbeiter dürfen wählen,wenn sie länger als 3Monate im Betrieb tätig sind.
Leiharbeiter vergrößern Betriebsrat
Gegenmaßnahme: Nicht länger als drei Monate beschäftigen
Bonn – Arbeitgeber sollten sofort überprüfen, wie viele Leiharbeiter sie in den nächsten Monaten wie lange tatsächlich benötigen. Der Grund sind die turnusmäßig von März bis Mai stattfindenden Betriebsratswahlen, berichtet der Bonner Informationsdienst “Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat”. Danach sind erstmals auch Beschäftigte wahlberechtigt, die eigentlich gar keine Betriebsangehörige sind, sondern lediglich von Zeitarbeitsfirmen für länger als drei Monate ausgeliehen wurden. Dann nämlich sind sie ab dem ersten Arbeitstag in ihrem Gastbetrieb voll wahlberechtigt.
Arbeitgeber, die auf die zeitliche Verpflichtung von Leiharbeitnehmern nicht achten, laufen Gefahr, nach der kommenden Betriebsratswahl plötzlich eine größere Arbeitnehmervertretung zu haben als in den vergangenen Jahren. Sie können dies verhindern, wenn sie den Einsatz rechtzeitig beenden oder für mehrere Wochen unterbrechen, berichtet der Informationsdienst.
Erstellt am 28.03.2006 um 10:20 Uhr von Ramses II
Das Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat scheint mir keine zuverlässige Quelle zu sein...
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.4.2003, 7 ABR 53/02
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
Leitsätze
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
Das Wahlausschreiben darf hier nicht korrigiert werden.
Also: Wahl neu ausschreiben, oder Augen zu und durch!
Erstellt am 28.03.2006 um 10:45 Uhr von DocPille
@Ramses II
eins muss ich sagen,dazu gibt es ganz schön unterschiedliche Meinungen.
Habe gerade einen Artikel der IGM gefunden wo drinnen steht das Leiharbeitnehmer wahlberechtigt sind.
Im AÜG steht davon allerdings gar nichts.
Erstellt am 28.03.2006 um 10:51 Uhr von Ramses II
DocPille,
das ist wahrlich erstaunlich!
Ich empfehle gerne folgende Fundstellen:
§§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG und
§ 7 Satz 2 BetrVG
Erstellt am 28.03.2006 um 11:01 Uhr von rainerzwo
Ich würde empfehlen, holt Euch schleunigst juristischen Rat. Das Zurückziehen eines Wahlausschreibens ist auch ein wichtiger juristischer Akt, der möglicherweise angegriffen werden kann und so eine Folgewahl in Frage stellen könnte. Damit sollte man nicht leichtfertig umgehen!
Erstellt am 28.03.2006 um 11:04 Uhr von Ramses II
"Das Zurückziehen eines Wahlausschreibens ist auch ein wichtiger juristischer Akt, der möglicherweise angegriffen werden kann und so eine Folgewahl in Frage stellen könnte."
Das soll aber ein Scherz sein?
Erstellt am 28.03.2006 um 11:10 Uhr von rainerzwo
@ ramses II
>Das soll aber ein Scherz sein?
bitte ein wenig genauer für mich - rallichnich!
Erstellt am 28.03.2006 um 11:58 Uhr von merlin
Mit der Folgewahl hat das doch nichts zu tun, die Wahl muß an dieser Stelle abgebrochen und neu eingeleitet werden - wenn dann alles richtig gemacht wird, paßt's doch.
@ DocPille: es wird ja nicht bezweifelt, daß Leiharbeiter, die voraussichtlich mindestens 3 Monate ... und am Wahltag im Betrieb sind, wählen dürfen, sie dürfen nur bei der Größe des BR nicht mitgezählt werden - da liegt hier ja das Problem
Erstellt am 28.03.2006 um 12:25 Uhr von Ramses II
rainerzwo,
wie sollte das jemand gerichtlich angreifen können? Welche Entscheidung sollte das Arbeitsgericht da treffen?
"Der Abbruch der Betriebsratswahlen war unzulässig. Durch den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf kann die Wahl nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden und ist daher ernaut auszuschreiben."?
Wie sollte sich das auf eine folgende Wahl auswirken?
Erstellt am 28.03.2006 um 15:06 Uhr von simone
Was ist denn nun der Rat für hd, sollte das Ganze also nicht abgebrochen werden?
Erstellt am 28.03.2006 um 18:51 Uhr von Benno_BRB
Gut dass hier jemand die Reißleine zieht!
Ich denke, dass der Hinweis auf die Rechtsvertretung am Besten ist. Denn Leiharbeitnehmer sind niemals (IM ENTLEIHBETRIEB!) wählbar. Haben aber - bei längerer Beschäftigung (3 Monate)- das aktive Wahlrecht.
Der gröbste Schnitzer ist aber hier, dass die Leiharbeitnehmer - wie Ramses weiter oben ausführte - nicht zur Berechnung der Anzahl von BR-Sitzen zählen
Benno