Erstellt am 27.03.2006 um 08:26 Uhr von DocPille
Guten Morgen,
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber begründet darzulegen.
http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_121
Das ist ein aktuelles Urteil aus 2005