Erstellt am 24.03.2006 um 14:07 Uhr von filou
habt ihr mehr Vorschlagsllisten, und da stehen insgesamt nur 6 Kandidaten,
oder wie ist Ihre Frage zu verstehen?
Erstellt am 24.03.2006 um 14:11 Uhr von Mona-Lisa
hallo Che,
wann habt ihr genau die Abgabefrist gesetzt?
Wartet doch ab, ob eine zweite Vorschlagsliste eingereicht wird. Dann hättet ihr sowieso Listenwahl. Ihr könntet ansonsten immer noch eine Nachfrist setzen.
Mona-Lisa
Erstellt am 24.03.2006 um 14:16 Uhr von Guido
Hallo ,
wieso beschlossen ? Das BetrVG sagt doch genau wieviele BR Mitglieder gewählt werden müsse.Ich gehe davon aus das Ihr zwischen 101 und 200 liegt Mitarbeitern liegt.Bei dieser Anzahl von MA sollte es doch mehr als 6 Interessenten geben. Ausserdem sind sechs zu wenig denn dann benötigt ja jeder nur eine Stimme dann ist er drin. Das ist ja wohl keine Wahl.
Gruß
G.Schweitzer
Erstellt am 24.03.2006 um 15:04 Uhr von Fayence
Hallo Che,
wenn beim Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist nur 1 gültiger Wahlvorschlag mit 6 Kandidaten eingereicht wird, darf lt. Fitting, 22. Auf. § 9 RN 2 eine Nachfrist von 1 Woche zur Gewinnung weiterer Kandidaten gesetzt werden.
Die Bekanntmachung muss wie das Wahlausschreiben erfolgen und die AN müssen darauf hingewiesen werden, dass ansonsten nur ein kleinerer BR gewählt werden kann.
Gruß
Fayence
Erstellt am 27.03.2006 um 09:49 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Liebe Fayence! Ich lese den § 11 BetrVG und erinnere mich an eine diffizile Auslegung dessen und ein reges Interesse an unserer Podiumsdiskusion (vor-)letzte Woch in diesem Gremium. Da sagt der § 11 zwar, dass es sich um wählbare Beschäftigte handelt, aber laut Wahlordnung und angewandter Rechtsdurchführung sind Vorschlagslisten, auf denen nicht mindestens doppelt so viele Bewerber/innen wie zu vergebene Mandate stehen, nicht zwingend aus diesem Grunde ungültig!
§ 9 der WO sagt aber eindeutig, dass eine Nachfrist erst eingeräumt wird, wenn nach Ablauf der "ZweiWochenFrist" keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Oder habe ich hier was versäumt?
Leider besitzt unser BR noch keinen Fitting und ich kann da ergo nicht nachlesen. Aber ich hoffe, dass WIR nach der Wahl dann einen bestellen können.
Benno
Erstellt am 27.03.2006 um 12:24 Uhr von JOEY
Hallo!
"laut Wahlordnung und angewandter Rechtsdurchführung sind Vorschlagslisten, auf denen nicht mindestens doppelt so viele Bewerber/innen wie zu vergebene Mandate stehen, nicht zwingend aus diesem Grunde ungültig"
Was heißt "nicht zwingend"??? Sie sind gültig!
In § 6 (2) der Wahlordnung steht, dass jede Liste doppelt soviele Bewerber enthalten SOLL, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
"Soll" heißt im Juristendeutsch: "...muss aber nicht"!
Auch eine Liste mit nur EINEM Bewerber ist denkbar (wenn auch etwas fragwürdig...) und auch gültig, wenn genügend Stützunterschriften dabei sind.
Gruß JOEY
Erstellt am 27.03.2006 um 12:41 Uhr von AO
Hi JOEY!
Nichts anderes habe ich behauptet!
Das "zwingend " in meinem Beitrag bezog sich nicht auf die Anzahl der Kandidaten!
Es gibt da noch einige andere Punkte (siehe § 8 WO) die eine Ungültigkeit der Liste wahrscheinlich machen können.
Wie sieht es denn mit Deinem Rechtsverständnis aus, bezüglich der Anwendbarkeit des § 11 BetrVG? Denn wenn in einem Betrieb 7 BR-Sitze zu vergeben sind, dann ...? Ja was eigentlich? Ist die Wahl dann ungültig, weil es ja doch eine ganze Reihe möglicher Kandidaten gibt?
AO
Erstellt am 27.03.2006 um 13:57 Uhr von JOEY
@AO:
Gut dann sind wir ja einer Meinung.. :o)
Ansonsten ist es mir formal zunächst egal, wieviele Bewerber da sind - und wie viele gewählt werden, ist ja festgelegt - bei Mangel an BewerberInnen sind's halt weniger. (Persönlich finde ich so was eher erschütternd)
Das ist für mich als Mitglied des WV nicht beeinflussbar. Der WV kontrolliert auf Grund von Gesetzen und Verordnungen.
Aus der Erinnerung (als Wahlhelfer) aus einem Sterbefall bei einer Landtagswahl kann ich nur sagen, dass die (Briefwahl-) Stimme nicht zählte, weil der Verstorbene nicht mehr in der aktuellen Wählerliste vertreten war.
Und was bei Landtagswahlen recht ist, könnte ja bei der BR-Wahl billig sein.
Ja, ja das ist nicht sehr fachgerecht, aber ich kann z. Zt. nicht in der Bundeswahlordnung (?) nachsehen..
Die letzte Frage habe ich leider nicht verstanden, sorry ("...weil es ja doch eine ganze Reihe möglicher Kandidaten gibt?")
Gruß JOEY
Erstellt am 27.03.2006 um 15:16 Uhr von AO
Hi!
Also immernoch einer Meinung! Schön.
Meine letzte (sarkastisch gemeinte) Frage bezog sich auf den Umstand, dass es möglicherweise 199 wahlberechtigte und wählbare AN in dem Betrieb gibt.
Dann wäre der reguläre BR mit 7 Sitzen zu besetzen.
Jetzt mit § 11 BetrVG zusammengesetzt - und schon beginnt das Chaos wenn sich nur 4 Kandidaten zur Wahl stellen. Reine Auslegungssache!
AO
Erstellt am 27.03.2006 um 19:24 Uhr von Kölner
Wie und was wird denn hier diskutiert?
Che fragte nach weniger als 7 BR-Kandidaten und jetzt wird den Kandidaten oder/und Wählern auch noch der Tod an den Hals gewünscht!
Ich bin erschüttert über soviel "Wahlhelfer- und Juristenlatein im Bonsaiformat"!