Erstellt am 24.03.2006 um 13:42 Uhr von pit47
Hallo fabian,
die Ersatzmitglieder rücken aus der Liste nach aus der das verhinderte BRMtgl kommt.
Erstellt am 24.03.2006 um 13:51 Uhr von Mona-Lisa
hallo fabian,
nein, ist nicht richtig! Diese Liste 3 stellt genauso Ersatzmitglieder wie die restlichen anderen, die keinen Sitz ergattert haben.
Nur geht es genauso wie bei den Gewählten nach dem d`Hondtschen Verfahren.
....Ersatzmitglieder sind die auf der jeweiligen Vorschlagsliste folgenden nicht gewählten Bewerber/innen in der dort angegebenen Reihenfolge, wobei beim Nachrücken in den Betriebsrat der Mindestanteil des Minderheitengschlechts nach § 15 Abs. 2 BetrVG gewahrt sein muss.....
Mona-Lisa
Erstellt am 24.03.2006 um 13:54 Uhr von Fayence
Hallo pit47,
Deine Antwort stimmt nur bedingt.
Ich gehe einmal davon aus, dass die Liste 3 mindestens 1 Stimme bekommen hat.
Somit sind alle KandidatInnen der Liste 3 als potentielle Ersatzmitglieder zu betrachten.
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.03.2006 um 14:17 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
hier der § 25 BetrVG zu Ersatzmizgliedern:
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Erstellt am 24.03.2006 um 22:50 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
das mit dem d' Hondt ist hier definitiv falsch!
Erstellt am 25.03.2006 um 08:26 Uhr von Mona-Lisa
guten Morgen, Ramses II
ich weiss nicht, wie du das liest, aber § 25 Abs. 2 BetrVG sagt ......... die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächsten Sitz entfallen würde........, das heisst nichts anderers als d`Hondt, erklär mir doch mal, was das sonst heissen könnte.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 25.03.2006 um 22:22 Uhr von Ataentsic
Hallo
ich sehe das so, dass D'Hondt erst eingesetzt wird wenn die Liste des austretenden Mitglieds keinen Nachrücker mehr hat.
Erstellt am 25.03.2006 um 23:44 Uhr von Ramses II
Mona-Lisa,
schon wieder das Thema "Textverständnis"!
Fang doch einfach mal damit an, KOMPLETTE Sätze zu lesen! Der von Dir zitierte Satz fängt nämlich an mit "Ist eine Vorschlagsliste erschöpft ..." an.
Also: Zuerst geht es der Reihe nach durch die Liste von der das zu vertretende BRM stammt. Erst wenn dies erschöpft ist wandert der Sitz an eine andere Liste. Und dafür wird dann der d'Hondt gebraucht.