Es steht aber auch nirgens, dass es keine ist.
Was macht ihr denn, wenn aus irgendeinem Grunde der Vorsitzende und der Stellvertreter längerfristig verhindert sind.
Wo ist das Problem, wenn dem AG dann bekannt ist, dass es einen weiteren zuständigen Empfänger gibt, und jemanden der dann unmittelbar eine Sitzung einberufen kann?
Ich zitiere auch hier mal wieder den Däubler, RN 34 zum §26:
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 55; FKHES, Rn. 43; HSG, Rn. 59; GK-Wiese/Raab, Rn. 67; ErfK-Eisemann, Rn. 7). Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; vgl. im Übrigen § 29 Rn. 7, 15). Hat der BR nicht für eine Vertretung gesorgt, kann der AG grundsätzlich jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt (LAG Frankfurt 23. 3. 76, BB 77, 1048, Ls.; FKHES, Rn. 34; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 41; ErfK-Eisemann, Rn. 6; a. A. HSG, Rn. 58 m. w. N.).
Dem kann man vorbeugen, indem man auch diesen Fall "vorausplant" und einvernehmlich im Gremium einen 2. Stellvertreter, z.B. aus dem Betriebsausschuss heraus wählt.