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Fristlose Kündigung

M
Michael
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, meine Frage, muß bei fristlosen Kündigung der genau Grund im Schreiben stehen, auch wann es war? oder reicht der Satz aufgrund von Verfehlungen kündigen wir fristlos

2.98806

Community-Antworten (6)

D
Dandelion

18.03.2006 um 00:55 Uhr

Es muss genau beschrieben sein, welche Verfehlung Ihnen zur Last gelegt wird. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam - kann aber, gegebenenfalls, in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden Ohne Kenntnis des Sachverhalts wird sich hier im Forum keine weiterführende Ansicht finden lassen.

Suchen Sie bitte umgehend Rat bei einer Arbeitnehmervertretung und/oder einem Anwalt.

Viel Glück, Dandelion.

RI
Ramses II

18.03.2006 um 01:00 Uhr

Dandelions Antwort ist arbeitsrechtlich gesehen völlig falsch!

Eine Begründung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (es sei denn in einem TV sei etwas anderes vereinbart). Daher kann die Kündigung sowohl völlig ohne Begründung erfolgen, als auch mit ausführlicher Begründung.

Aber warum interessiert das überhaupt?

D
Dandelion

18.03.2006 um 01:36 Uhr

Der Fluch des RAMSES II? Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung. Einverstanden? Die außerordentliche Kündigung bedarf einer Begründung. Einverstanden?

Nur mal so. Um die Grundlagen zu klären.

Über "ultima ratio", das "Nachschieben von Kündigungsgründen", Kündigungsschutzgesetz etc. sprechen wir später.

Der letzte Satz ist zynisch, lieber RAMSES II. Eine Kündigung interessiert immer, zumindest den/der Gekündigten.

Dandelion.

W
w-j-l

18.03.2006 um 11:15 Uhr

Ramses II hat natürlich, in seiner manchmal minimalistischen Art, völlig richtig geantwortet. Das liegt aber vielleicht daran, wie die Frage gestellt ist.

Welches Schreiben meinst Du, Michael?

Im Kündigungsschreiben an den AN muss der AG tatsächlich keinen Grund angeben. Er kann sie sogar mündlich ankündigen, den AN heimschicken und muss sie dann aber nach Anhörung des BR noch schriftlich zustellen.

Dem BR muss er selbstverständlich die Gründe mitteilen.

§102 (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Wenn der AN ein Kündigungsschutzverfahren anstrengt, dann miss er die Stellungnahme des BR bekommen, und erfährt somit zwangsläufig die Gründe.

RI
Ramses II

19.03.2006 um 01:19 Uhr

Dandelion,

"Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung. Einverstanden?"

Ja!!!

"Die außerordentliche Kündigung bedarf einer Begründung. Einverstanden?"

Nein!!!

"Nur mal so. Um die Grundlagen zu klären."

Tu das!

"Über "ultima ratio", das "Nachschieben von Kündigungsgründen", Kündigungsschutzgesetz etc. sprechen wir später."

Glaube nicht dass ich mit Dir ein fundiertes Gespräch darüber führen kann.

"Der letzte Satz ist zynisch, lieber RAMSES II. Eine Kündigung interessiert immer, zumindest den/der Gekündigten."

  • Lesen!
  • Nachdenken!
  • Verstehen!
  • Noch mal nachdenken!
  • Wenn man den Satz nicht verstanden hat: Einfach den Kopf zu machen!
  • Wenn man den Satz verstanden hat: Ein weiteres Mal nachdenken!

Ich habe nicht gefragt "wen" das interessiert, sondern "warum"!!! Verstehst Du den Unterschied?

K
Kölner

19.03.2006 um 08:14 Uhr

Morgähn. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist tatsächlich nur in Berufsausbildungsverhältnissen für die Wirksamkeitsvoraussetzung einer ausserordentlichen Kündigung nötig. Deswegen interessiert ein Kündigungsgrund tatsächlich nicht wirklich - die Kündigung ist so oder so ausgesprochen und wird (erst einmal) wirksam.

Aber Ramses wird garantiert jetzt einwenden, dass dies nicht gefragt wurde.

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