Erstellt am 03.01.2006 um 15:35 Uhr von Rolf Becker
Hallo Elke,
Da dem AN außerordentlich gekündigt wurde ist er nicht mehr wahlberechtigt (es sei denn es besteht ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch).
Da alle Mitglieder des Wahlausschusses wahlberechtigt sein müssen (aber nicht unbedingt wählbar) ist diese Besetzung meines Erachtens nicht wirksam.
Interessant ist dabei noch dass der AN immer noch wählbar ist!
Gruß
Rolf