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Mündliche Annahme der Wahl

N
Norden
Nov 2016 bearbeitet

@ in die Runde: Unsere Wahl ist vorbei, die Beteiligung war überraschend gut - das sind mal positive Nachrichten.

Nun meine Frage:

Wir haben die Gewählten schriftlich informiert, ich habe die Schreiben überbracht. Alle haben gegenüber mir - ich bin Wahlvorstands-Vorsitzender - gesagt, dass sie die Wahl annehmen.

Kann ich nun morgen die Bekanntmachung an das Schwarze Brett hängen oder sollte ich die drei Tage Bedenkfrist abwarten?

3.142011

Community-Antworten (11)

N
norbert

15.03.2006 um 19:56 Uhr

zunächst müssen die gewählten BR-Mitglieder schriftlich ihr Einverständnis abgeben und anschließend wird das Ergebis veröffentlich.

F
Fayence

15.03.2006 um 20:27 Uhr

Norbert, wo hast Du das denn gelesen? In der WO steht nur, dass sich die Gewählten innerhalb von 3 Tagen erklären müssen, wenn sie die Wahl nicht annehmen. Ansonsten gilt die Wahl als angenommen. Siehe WO §17 Abs. 1

@Norden Na, dann ist ja alles geschafft und Deine Nachtsitzung hat sich gelohnt. Wenn alle Gewählten bereits Ihre Annahme der Wahl erklärt haben, spricht nichts gegen die morgige Bekanntmachung.

Gruß Fayence

N
Norden

15.03.2006 um 20:31 Uhr

@ norbert: Im Gegensatz zur Benachrichtigung der Gewählten, dürfen sich diese auch mündlich gegenüber dem Vorsitzenden erklären. Nur bei Ablehnung der Wahl sollte der Vorsitzende auf die Schirftform pochen.

Meine Frage bezog sich auf die Drei-Tages-Frist, denn natürlich könnte jetzt einer daherkommen und noch (schriftlich) absagen.

@ Fayence: Was würde in diesem Fall passieren? Aussage gegen Aussage?

W
w-j-l

15.03.2006 um 21:08 Uhr

Wo ist das Problem? Wenn alle mündlich zugesagt haben, dann kann das Ergebnis veröffentlicht werden und die konst. Sitzung einberufen werden.

Wenn danach noch einer schriftlich nachkommt, dann heißt das eben ggf. nicht mehr "Ablehnung der Wahl" sondern "Niederlegung der BR-Amtes" Die Wirkung ist doch die gleiche, oder?

N
Norden

16.03.2006 um 09:12 Uhr

Morgen w-j-l,

so argumentiert hast du recht. Klug.

RI
Ramses II

16.03.2006 um 09:20 Uhr

"Wenn danach noch einer schriftlich nachkommt, dann heißt das eben ggf. nicht mehr 'Ablehnung der Wahl' sondern 'Niederlegung der BR-Amtes' Die Wirkung ist doch die gleiche, oder?"

Nicht unbedingt! Die Wirkung kann durchaus sehr unterschiedlich sein und die Zusammensetzung des BR erheblich beeinflussen!

N
Norden

16.03.2006 um 09:36 Uhr

@ Ramses II: Natürlich hat das eine Wirkung.

Wenn sich einer zur Wahl stellt und dann als Gewählter sein Amt nicht antritt, dann ist das schon einmal grundsätzlich merkwürdig.

Da bei uns eine Personenwahl stattfand, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ist dann natürlich eine andere Zusammensetzung, aber das ist nach einer Neuwahl doch immer so (im Idealfall). Einzig, dass das ein BR-Mitglied die kommenden vier Jahre fehlt ist mehr als bedauerlich (unabhängig der Gründe). Da der BR noch nicht im AMt ist (Amtszeit des neuen BR läuft noch) und keine konst. Sitzung einberufen wurde, hätte sich nicht "viel" geändert. Einzig die durch die Bekanntmachung informierten Arbeitnehmer müssten etwas irritiert sein, wenn sie vom "Austritt" hören - muss der eigentlich dann auch per Bekanntgabe veröffentlich werden?

RI
Ramses II

16.03.2006 um 09:47 Uhr

Norden,

es geht hier nicht um "merkwürdig", "bedauerlich", "nicht viel geändert" oder "irritierte Arbeitnehmer".

Es geht darum dass die Nichtannahme der Wahl sich erheblich anders auswirken kann als der Rücktritt des selben BR-Mitgliedes. Insofern ist es schon richtig genau zu hinterfragen, ob die Wahl wirksam angenommen wurde. Die mündliche Zustimmung ist im Übrigen möglich und die einmal ausgesprochene Annahme der Wahl unwiderruflich.

Austritte aus dem BR müssen übrigens der Belegschaft nicht kommuniziert werden.

N
Norden

16.03.2006 um 09:50 Uhr

Ich denke zu verstehen, worauf du hinauswillst.

Grunsätzlich wollte ich mir mit meinem Beitrag auch nur absichern, ob mir jemand rät die Drei-Tage-Frist abzuwarten.

F
Fayence

16.03.2006 um 09:54 Uhr

Guten Morgen Norden, Ramses II hat sich lediglich auf die Aussage von w-j-l bezogen, welcher schreibt "Die Wirkung ist doch die gleiche,oder?".

Und die Auswirkungen von Nichtannahme einer Wahl und Rücktritt, können bei einer Listenwahl in der Tat unterschiedlich sein. Käme beispielsweise zum Tragen, wenn zwecks Erfüllung der Minderheitenquote Sitze abgegeben werden mussten.

Und wenn ein BR-Mitglied sein Amt niederlegt und ein Ersatzmitglied dauerhaft nachrückt, halte ich eine Information der AN für angemessen, sinnvoll und auch erforderlich!

W
w-j-l

16.03.2006 um 12:52 Uhr

"Und die Auswirkungen von Nichtannahme einer Wahl und Rücktritt, können bei einer Listenwahl in der Tat unterschiedlich sein. Käme beispielsweise zum Tragen, wenn zwecks Erfüllung der Minderheitenquote Sitze abgegeben werden mussten. "

Dazu habe ich mich noch nicht weit genug in die Niederungen der Listenwahl hineinvertiefen müssen, um das zu verstehen, Fayence

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