Erstellt am 15.03.2006 um 11:46 Uhr von Werner
Hallo Vicky,
zitiere doch einfach mal den §119 BetrVG
§ 119 BetrVG
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
Erstellt am 15.03.2006 um 12:02 Uhr von w-j-l
Grundsätzlich richtig Werner,
aber es gibt dann schon noch ein bis zwei Hürden.
1. muss der Versuch der Beeinfussung auch Erfolg gehabt haben, und
2. muss der BR die (erfolgte) Straftat zur Anzeige bringen.
Erstellt am 15.03.2006 um 12:06 Uhr von Werner
@ w-j-l
ich dachte da mehr an einen Versuch den Teamleiter ein wenig einzubremsen.
Bei uns hat es mit einem Leitenden durch den 119er sehr gut geklappt.
Obwohl auch hier nicht wirklich der Straftatbestand gegeben war.
Erstellt am 15.03.2006 um 18:55 Uhr von Vicky