Hallo,

ich bin im Wahlvorstand einer deutschen Firma und wir haben zu entscheiden, ob unserer österreichischer Kollege, der regelmäßig in Wien arbeitet, mit wählen darf. Es gilt für ihn österreichisches Arbeitsrecht. Lt. Paragraph 4 BVG ist er ein unselbständiger Betrieb und damit dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Aber sein Arbeitsort liegt ja im Ausland. Wie können wir rechtlich sauber begründen, dass er - so es denn so ist - nicht mitwählen darf?

Dankeschön!