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Wahlvorschlagliste mit unterstützenden Unterschriften - Wie genau muss ich das verstehen?

N
NICK
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und guten Tag zusammen,

ich habe eine wichtige Frage und finde dazu keine klare Antwort im Forum.

Also: Wir haben in unserem Betrieb Listenwahl. Dazu haben wir eine Wahlvorschlagliste mit Kandidaten aufgestellt, die auch die entsprechenden Zustimmungserklärungen unterschrieben haben. Ausserdem haben wir eine Liste mit Stützunterschriften erstellt. Jetzt wird uns vorgeworfen, dass laut Paragraf 14 (4) jeder Wahlvorschlag, also jede Wahlvorschlagliste von 5 % der Wahlberechtigten unterschrieben sein muss.

Wie genau muss ich das verstehen. Ich dachte, dass dafür die Stützunterschriftenliste da ist. Auf der Wahlvorschlagliste stehen doch nur die Wahlkandidaten, warum sollen da andere unterschreiben, die sich nicht wählen lassen wollen.

Hört sich kompliziert an, aber ich denke, ihr wisst was ich meine.

Gruss und danke im voraus

nick

3.59609

Community-Antworten (9)

W
w-j-l

12.03.2006 um 14:56 Uhr

"Jeder Wahlvorschlag" bedeutet "jede Vorschlagsliste" muß von einem Zwanzigstel oder mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Kandidaten selbst dürfen auch Stützunterschriften leisten.

Es muss NICHT jeder einzelne Kandidat auf einer Liste mit den 5% Unterschriften unterstützt werden!!

Die Liste der Unterzeichner muss entweder fest mit der Kandidatenliste verbunden sein, oder es muss aus der Bezeichnung der Unterstützerliste klar und zweifelsfrei hervorgehen, dass sie sich genau auf die eingereichte Kandidatenliste bezieht.

Wenn ihr einfach eine separate unbezeichnete Unterstützerliste mit Unterschriften gemacht habt, dann habt ihr u.U. das Problem, dass der WV diese Unterstützerliste berechtigterweise nicht anerkennt, weil der Bezug zur Kandidatenliste fehlt.

War das die Antwort auf Deine Frage? Sonst musst Du sie genauer formulieren.

N
NICK

12.03.2006 um 15:08 Uhr

Uns ist klar, dass die Stützunterschriften für die gesamte Liste gelten. Der WV hat allerdings gesagt, dass die Vorschlagsliste auch von 3 wahlberechtigten AN unterschrieben werden muss. Daraufhin habe ich mir den §14,4 angeschaut, worin steht:

--(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.--

Also verstehe ich, dass auf der Vorschlagsliste ausser den Kandidaten auch noch 3 "andere" unterzeichnen müssen. Aber ist dafür nicht die Stützunterschriftenliste da??

W
w-j-l

12.03.2006 um 18:52 Uhr

Es ist, wie es dort steht und wie Du es verstanden hast:

Bei 5 - 20 AN sind 2 Stützunterschriften erforderlich. Von 21 bis 60 sind 3 Unterschriften erforderlich, darüberhinaus 1/20. Ab 1000 AN reichen 50 Unterschriften. Das sind genau die benannten Stützunterschriften. Weitere Unterschriften sind nicht erforderlich (Außer natürlich die Unterschriften der Kandidaten als Bestätigung der Kandidatur.

N
NICK

12.03.2006 um 19:04 Uhr

@w-j-l

Danke für die Info, also haben wir alles richtig gemacht. bin gespannt, warum die Liste trotzallem ungültig sein soll.

Wird im Falle eines Einspruchs unsererseits gegen die Entscheidung des WV, dass unsere Liste ungültig ist, die Wahl an sich fortgesetzt oder wird erst geklärt (wie auch immer), ob die Ablehnung der Liste korrekt ist oder nicht?

W
w-j-l

12.03.2006 um 19:12 Uhr

Wer WV entscheidet hier abschließen. GGf. müßt ihr die Wahl anfechten.

F
Fayence

12.03.2006 um 19:15 Uhr

@w-j-l Grätsche! nick hat nicht richtig verstanden!

"Also verstehe ich, dass auf der Vorschlagsliste ausser den Kandidaten auch noch 3 "andere" unterzeichnen müssen. Aber ist dafür nicht die Stützunterschriftenliste da??"

nick, ein Wahlvorschlag beinhaltet 2 Elemente. Einmal den Teil, auf dem alle KandidatInnen mit Name, Vorname usw. aufgeführt sind = Wahlvorschlag. Auf dem Stützunterschriften-Teil wird dieser Wahlvorschlag von den wahlberechtigten AN per Unterschrift unterstützt. Jeder der WahlkandidatInnen kann jedoch auch an dieser Stelle eine Stützunterschrift leisten.

P.S. Musste meine Antwort grad unterbrechen, Eure Antworten haben mich daher überholt ;-)

N
NICK

12.03.2006 um 20:02 Uhr

@ w-j-l @fayence Doch habe richtig verstanden, aber unser WV, bzw. BRV (ein und dieselbe Person, dies sollte auch abgeschafft werden, um diesen faden Beigeschmack zu verhindern) hat gesagt, drei Unterschriften müssen auf dem Wahlvorschlag stehen. Ausserdem hat er behauptet, dass die Nr. 1 der Vorschlagsliste auch der Listenführer sein muss. Da wurde ich in eurem Forum schon eines besseren belehrt.

Mir wird immer mehr klar, dass der BRV so langsam Angst bekommt, dass er nicht mehr gewählt wird und nicht damit gerechnet hat, dass auch "Anfänger" eine komplette Liste rechtzeitig einreichen können. Und das innerhalb von 2 Tagen, vorher wussten wir gar nichts von Terminen und dem Ablauf der Prozedur. Da der BRV massiv durch Unfähigkeit/Untätigkeit aufgefallen ist, könnte sich unsere Liste ca. 70% der Stimmen sicher sein. Und das stösst ihm böse auf. Aber er muss ja die Ungültigkeit der Liste begründen und dann sehen wir weiter.

Ich danke euch vielmals für die konstruktive Hilfe an einem Sonntag (!!!) Man hört sich wieder...

Schönen Restsonntag euch allen

Z
Zorro

13.03.2006 um 09:08 Uhr

Mensch Nick, nicht abwarten, bis ihr die Wahl anfechten könnt. Der WV ist dafür da, euch dass Verfahren haarklein zu erklären, bis ihr es kapiert habt. Und bestimmte Mängel sind "heilbar". Alaso hin zum WV und solange nerven, bis er euch das erklärt hat. Und ggf. nachbessern.

N
NICK

14.03.2006 um 16:48 Uhr

Habe heute erst die weitere Antwort gelesen, sorry.

Aber welcher WV soll einem das genau erklären? Meinst du den WV (auch BRV), der Angst davor hat, nicht mehr als BR gewählt zu werden, weil er seit zwei Jahren krank ist und nichts für die Leute gemacht hat? Oder meinst du den, der nur weil eine Liste nicht getackert war, sie wahrscheinlich nicht zulässt und für ungültig erklärt. Wäre das denn kein heilbarer Mangel? Aber wenn man bis heute (Abgabefrist war letzte Woche Donnerstag) keine schriftliche Erklärung bekommen hat, was denn genau falsch war (ist das nicht Vorschrift?), kann man auch nicht reagieren. Ich weiss/hoffe, dass das alles Günde sind, die Entscheidung des WV anzufechten, doch dazu muss man erstmal wissen, ob die Liste wirklich für ungültig erklärt wird. Diese Entscheidung und die anschliessende Auslosung der Nummerierung der Listen fand gestern statt. Nicht-öffentlich (okay) und die Listenführer wurden auch nicht eingeladen und weil der dritte Mann des WV keine Zeit hatte, haben die beiden "Helden" zu zweit entschieden, welche Liste okay ist und welche nicht. Ob das der Vorschrift entspricht, kann nicht prüfen. Es steht nur geschrieben, dass der WV entscheidet und für mich bedeutet das, der komplette WV und nicht 2/3 (von wegen ungerade Zahl, oder bringe ich da was durcheinander?)

Du siehst, bei uns ist "Polen offen" wie man so schön sagt. Also haben wir beschlossen, abzuwarten, da ja sowieso alle Fristen verstrichen sind, um etwaige heilbare Mängel zu verbessern und dann die kommenden Entscheidungen anzufechten. Liegen wir so falsch?

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