Betriebsratswahl Listenwahl statt Personenwahl - wie kann dann eine Änderung der Bewerberreihenfolge in den Listen erfolgen?
Es sind erstmalig zwei Listen zur Wahl abgegeben worden. Jetzt haben drei Wähler gegen den Wahlvorstand geklagt, dass die erste eingereichte Liste die Möglichkeit erhalten sollte, um sich der Listenwahl anzupassen, dass heißt die Reihenfolge der Kandidaten zu ändern. Dem Antrag wurde stattgegeben, aber der Wahlvorstand hat Beschwerde eingereicht, also ist es noch ein laufendes Verfahren. Meine Frage: Müssen bei eine Neuordnung der Liste alle Kandidaten damit einverstanden sein oder reicht eine Zweidrittelmehrheit? Und müssen alle, die eine Stützunterschrift gegeben haben auch vollständig mit der neuen Aufstellung einverstanden sein?
MfG Birgit Andragk Es sind nicht alle Kandidaten damit einverstanden.
Community-Antworten (3)
08.03.2006 um 12:57 Uhr
Was geht denn bei Euch ab? WV sagt, dass die Reihenfolge nach Abgabe wieder geändert werden könne? Klagt dann gegen sich selbst?
Neuordnungen sind nicht vorgesehen und die Persönlichkeitswahl auch nicht - sonst gäbe es sicher einen eigenen Paragrafen dazu! Deswegen sollte jede einzelne Liste auch immer Listenwahl tauglich sein. Der WV hat lediglich die Wahlvorschläge entgegenzunehmen (und nicht sie wieder herauszugeben) und auf ordnungsmeäße Richtigkeit und Gültigkeit zu prüfen. Fertig...
Ihr habt jetzt echt einen Sack an Problemen, denn die Neuordnung ist so oder so ungerecht!
08.03.2006 um 13:31 Uhr
Da haben erst die drei Wähler gepennt, weil sie nicht die Reihenfolge beachtet haben, die ihnen recht ist. Dann hat der WV gepennt, weil eine Klage gegen den WV wo auch immer eingereicht wurde und der WV auch noch totalen Unfug damit macht.
Fakt ist, ist eine gültige Liste beim WV eingereicht worden, kann diese nicht mehr geändert werden!
Wenn der WV eine Neuordnung der Liste nach Einreichung noch zulässt, ist die Wahl schon deshalb anfechtbar!!!
08.03.2006 um 15:19 Uhr
Ja ziehmlich viel Wind im Zimmer!
ganz einfach Kölner und Frank haben im Prinzip recht!
Aber was ist, wenn die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten noch nicht abgelaufen ist?! Einfach eine zweite Liste mit der "angenehmen" Reihenfolge einreichen und das normale Verfahren weiterlaufen lassen. Nix ändern, nix ärgern, nix streiten - ganz easy?! Und wenn das vors Gericht geht na denn solls doch! Der WV muss die Wahl korreckt durchführen und nicht werten! Steht alles in der WO und dem BetrVG, stimmts Kölner und Frank?!
Benno
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