Erstellt am 06.03.2006 um 05:23 Uhr von George
Hallo,
auf einen Teil Deinen Beitrages möchte ich reagieren. Das von Dir erwähnte Verfahren läuft geheim ab. Die Stützunterschriften dürfen nicht öffentlich ausgehängt werden. Die Arbeit des Wahlvorstandes ist geheim. Die Liste mit Stützunterschriften wird vom Wahlvorstand zuerst angenommen, und später geprüft (es dürfen keine Stützunterschriften auf zwei verschiedenen Listen auftauchen). Ich persönlich empfehle Dir die Übergabe der Liste im Beisein einer dritten Person sowie ein paar Stimmen mehr als nötig, falls doch welche abspringen oder ungültig sind. Befindet sich eine Unterschrift auf zwei verschiedenen Listen, wird die betreffende Person vom Wahlvorstand um eine Entscheidung gebeten. Ich würde sie auch nicht kuvertieren. Es sollte auf einen Blick offensichtlich sein, was Du ihm oder ihr übergibst. Ach ja, achte auf die Form. Deine Liste sollte nicht an Formalitäten scheitern!
Entweder gibt es eine personen bezogene Wahl oder eine Listenwahl. Eine Listenwahl ensteht sobald beim Wahlvorstand zwei Listen eingehen. Dazu würdest Du dann beitragen mit Deiner Liste. Mehr dazu: Honsches Wahlverfahren (Google?).
Erstellt am 06.03.2006 um 07:36 Uhr von w-j-l
@ George
Du machst hier eine falsche Feststellung. Wenn Du auch nicht auf den gesamten Beitrag reagieren möchtest, lesen solltest Du ihn.
pro reo schreibt, dass das vereinfachte Wahlverfahren angewandt werden soll. Damit gibt es dann KEINE Listenwahl..
@pro reo
Für das vereinfachte Verfahren gibt es andere Fristen, als für das Regelverfahren. Wurde hier aber sicher schon an anderer Stelle diskutiert.
Erstellt am 06.03.2006 um 15:05 Uhr von pro reo
@ George
Stimmt quasi, aber so ganz blickt da keiner durch. Wenn jemand eine Liste einreicht, wird doch aus dem Verfahren automatisch ein Listenverfahren!?
Unser WV möchte eine Personenwahl, also alle auf eine Liste. Ab wann steht ein Wahlbewerber dann unter Kündigungsschutz - sowie er vorgeschlagen wird oder wenn alle drei erforderlichen Stützunterschriften getätigt wurden oder erst, wenn er den Vorschlag = Kandidatur durch eigene Unterschrift angenommen hat?
mfG
Erstellt am 06.03.2006 um 15:18 Uhr von w-j-l
@pro reo,
wenn Du hier im Forum nachliest, dann wirst Du feststellen, dass es eine ganze Menge Leute gibt, die durchblicken.
Beim vereinfachten Verfahren ist vorgeschrieben, dass der WV die Vorschläge (ob Einzelne oder Listen) auf eine Vorschlagsliste (= späterer Stimmzettel) in alfabetischer Reihenfolge zusammenschreibt. §34 (1) der WO gilt analog für alle vereinfachten Wahlverfahren.
Zum Kündigungsschutz:
so ist das, ab Kandidatur. Und nach der Wahl wird ja aus jedem Kandidaten faktisch ein Nachrücker.