Erstellt am 20.02.2006 um 12:58 Uhr von Justus
Hi Bea!
Nach § 21 BetrVG endet die Amtszeit des alten Betriebsrats vier Jahre nach ihrem Beginn. Derr WV muß zur konstituierenden Sitzung den neuen BR einladen.
mfg
Justus
Erstellt am 20.02.2006 um 14:55 Uhr von w-j-l
Hallo Bea,
Du musst dabei ermitteln, wann die Amtszeit desjenigen Betriebsrats begann, der erstmalig innerhalb des Regelzeitraums (1.3.-31.5.) gewählt wurde.
Beispiel: Wenn 1992 vorzeitig gewählt wurde, und dann am 28.4.1994 erstmalig im Regelzeitraum. Dann wurde das Wahlergebniss am 5.5.1994 bekannt gegeben.
Damit begann die Amtszeit dieses BR am 5.5.1994 und endete am 5.5.1998.
Die Amtszeit des folgenden und aller weiteren begann damit am 6.5.1998 und endet(e) jeweils wieder am 5.5. des Regel-Wahlzeitraumes.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 20.02.2006 um 15:19 Uhr von pippa
@ w-j-l,
wenn die Amtszeit am 05.05.94 begann, endete sie am 04.05.98, nicht am 05.05.98 - oder täusche ich mich?
Erstellt am 20.02.2006 um 16:03 Uhr von w-j-l
@ pippa
Da täuschst Du Dich. Mit der erstmaligen Verkündung des Wahlergebnisses innerhalb des Wahlzeitraumes (im obigen Beispiel) beginnt sofort die Amtszeit (also z.B. 5.5.1004, 10 Uhr).
Die Amtszeit endet dann am 5.5.1998 um 24 Uhr (also nach Gesetz ein paar Stunden mehr als 4 Jahre) Die Amtszeit des darauffolgenden BR beginnt damit am 6.5. um 0:00 Uhr.
§187 (1) BGB: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis (Verkündung des Wahlergebnisses) oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Die Amtszeit der ersten wieder regelmäßig gewählten BR ist dann tatsächlich einigie Stunden länger als 4 Jahre.
Ich zitiere aus Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage,RN 18:
Hat die Amtszeit des BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vgl. Rn. 5, 9) begonnen, endet sie nach § 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB vier Jahre später an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses entspricht (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 12; FKHES, Rn. 18; GK-Kreutz, Rn. 22; GL, Rn. 8).
Beispiel:
Ist das Wahlergebnis am 23. 4. um 15.00 Uhr bekannt gemacht worden, beginnt die Amtszeit des BR mit diesem Ereignis. Sie endet vier Jahre später am 23. 4. um 24.00 Uhr.
Da die Amtszeit des BR gemäß § 21 Satz 2 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, ihre Dauer aber nach der üblichen gesetzlichen Fristberechnung (§ 187 BGB ) ermittelt wird, dauert sie einige Stunden länger als vier Jahre (FKHES, Rn. 18).
Zitat Ende.
Erstellt am 21.02.2006 um 07:36 Uhr von pippa
Das ist aber doch nur so, wenn erstmalig gewählt wurde, nicht bei allen folgenden Amtszeiten? Hier endet die Amtszeit jeweils am Tag zuvor, der neue BR übernimmt jeweils tags darauf, also z.B. immer am 30.03.
Erstellt am 21.02.2006 um 09:28 Uhr von Fayence
Hallo Bea,
Deine Frage kann aufgrund dieser Daten nicht beantwortet werden.
Siehe vorherige Beiträge.
Eine Wahl soll/muss VOR Ablauf der Amtszeit des amtierenden BR stattfinden. Sinn und Zweck ist, eine übergangslose AMTSFÜHRUNG des Betriebsrates zu gewährleisten.
Auch wenn bereits ein neuer BR gewählt wurde, ist der "alte" BR bis zum Ablauf seiner Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten in Amt und Würden.
Aus diesem Grund ist in der Wahlordnung unter §3 Abs.1 festgehalten, dass die Stimmabgabe spätestens 1 Woche vor Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR liegen soll.
Gruß
Fayence
Erstellt am 21.02.2006 um 13:41 Uhr von w-j-l
@ pippa
wenn Du Dir die oben zitierte Regelung des §187 (1) BGB anschaust, dann ist es klar.
Mit der (jeweils) ersten Verkündung eines Wahlergebnisses INNERHALB des Regelzeitraums beginnt die Amtszeit sofort, und endet um 24 Uhr abends, des gleichen Datums 4 Jahre später. Tatsächlich verschiebt sich das Datum des Beginns der Amtszeit vom 1. mal zum 2. mal einer Wahl innerhalb des Regelzeitraum um einen Tag. So will es die Fristenregelung des §187 BGB.
Gruesse
w-j-l