Erstellt am 18.02.2006 um 19:52 Uhr von Fayence
Hallo jan-pierre,
nehme an, dass die Liste noch nicht eingereicht ist.
Findet Euer Wahlvorschlag nicht die genügende Akzeptanz in der Belegschaft, Ihr bekommt also nicht die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften, so könnt Ihr diesen getrost der Altpapierverwertung zuführen.
Wird ein Wahlvorschlag ohne die notwendige Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht, ist dieser unheilbar ungültig. Dieses wird Euch dann der WV mitteilen.
Erstellt am 18.02.2006 um 21:34 Uhr von w-j-l
Hallo jan-pierre,
zurückziehen von Stützunterschriften geht grundsätzlich nicht durch diejenigen die sie geleistet haben. Allerdings können die Unterzeichner auch mehrfach Listen unterzeichnen, und werden dann nach Fristablauf vom WV gefragt, welche Unterschrift sie aufrecht erhalten. Damit wird die Unterschrift auf den anderen Listen dann ungültig.
Wenn eure Liste schon eingereicht war, geht Zurückziehen also faktisch nur im Falle der Mehrfachunterzeichnung.
Wenn die Liste noch nicht eingereicht war, dann müßt ihr u.U. mit Mehrfachunterzeichnung rechnen, und damit dass die Unterschrift ungültig wird. Ihr könnt also schon im Vorfeld versuchen mehr Unterschriften zu bekommen.
Wenn die Unterschriften nach Einreichung ungültig werden, bekommt ihr vom WV eine Nachfrist um die noch fehlenden Unterschriften einzuholen.
In jedem Falle habt ihr aber die Chance, ausreichend Unterschriften einzuholen. (Es sei denn die Meinung von Fayence stimmt, dass Eure Liste nicht genug Unterstützung hat.)
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 18.02.2006 um 22:10 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
was die Rücknahme von Stützunterschriften vor Einreichung angeht, sieht zumindest Fitting die Sachlage anders.
Nach diesem Kommentar ist die Streichung/Rücknahme vor Einreichung nämlich zulässig und möglich (§6 WO RN14).
Gruß Fayence
Erstellt am 18.02.2006 um 23:39 Uhr von w-j-l
Hallo Fayence,
ich kenne die Rechtslage. Die Kommentierungen beziehen sich auf ein BAG-Urteil von 1965 und ein Urteil des LAG Hamm von 1966.
Ich frage mich allerdings heute, 40 Jahre später, wie ein Unterzeichner wirksam seine Unterschrift widerrufen will, wenn es die Liste nicht mehr in die Finger bekommt? Er kann es im Zweifelsfall wirksam erst gegenüber dem WV erklären. Dort ist sein Widerrug aber nur dann wirksam, wenn er mehrere Listen unterzeichnet hat.
Wenn der Listenführer es allerdings zulässt (und nur dann), kann eine Stützunterschrift natürlich zurückgezogen werden.
Also bleibe ich (grundsätzlich = Im Grundsatz, aber Ausnahmen sind möglich) bei meiner Meinung.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 19.02.2006 um 11:29 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
nun hat jan-pierre aber angegeben, dass Stützunterschriften bereits zurück gezogen worden sind. Und die Art der Fragestellung lässt vermuten, dass dieses vor Einreichung der Liste geschehen ist.
Ansonsten wäre bereits eine Information durch den Wahlvorstand mit entsprechendem "Handlungsauftrag" erfolgt.
Gruss Fayence
P.S. Musste ein Unterzeichner vor 40 Jahren die Liste nicht erst wieder in die Finger bekommen, um seine Stützunterschrift widerrufen/streichen zu können?