Erstellt am 15.02.2006 um 20:59 Uhr von Heini
Der Betriebsrat muß neu gewählt werden !!!!
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine
Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten
Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Das gilt jedoch nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen hat. In diesem Falle
ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu
wählen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).