Erstellt am 15.02.2006 um 13:28 Uhr von rainerzwo
Ja, ich denke, er MUSS: §7 (2) WO spricht von "bei Ungültigkeit", und §8 WO definiert genau das für die oben genannten Fälle.
Erstellt am 15.02.2006 um 13:31 Uhr von Kölner
Da dies nach Einreichung der Liste beim WV nicht geht, ist eine Antwort dazu überflüssig.
Du musst den Wahlbewerber nur bei einer zweiten Bewerbung innerhalb der Frist bitten, sich zu äußern, wo er stehen will.
Wenn Frist verstrichen oder er sich nicht äußert, dann erfolgt die Streichung!
Erstellt am 15.02.2006 um 13:50 Uhr von rainerzwo
Hallo Kölner,
Ich fürchte, bzgl. Unterstützungsunterschriften irrst du.
Eine Liste kann durchaus direkt nach Einreichung gültig sein und durch eine später eingereichte Liste ungültig werden (weil z.B. doppelte Unterstützer ihre Unterschrift nur für die 2. Liste gültig haben wollen).
Fitting 21.Aufl. §6 WO RN 17 sagt: "... Durch Streichung von Unterschriften kann deren Zahl unter die in §14 Abs. 4 BetrVG festgelegte Mindestzahl sinken, wodurch dir Vorschlagsliste nach §8 Abs. 2 Nr. 3 ungültig wird, wenn nicht die Mindestanzahl der erforderlichen Unterschriften nachgeholt wird..."
Erstellt am 15.02.2006 um 13:55 Uhr von Kölner
Ich bezog mich nur auf die Wahlberwerber...erster Teil der Frage(n)
Erstellt am 15.02.2006 um 14:03 Uhr von Fayence
Hallo rainerzwo,
Du hast zwar schon den richtigen Kommentar zitiert, aber nicht zu Ende gelesen.
Wird die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften durch Streichung unterschritten, handelt es sich um einen heilbaren Mangel, welcher innerhalb von 3 Arbeitstagen behoben werden kann. Der Listenführer ist über diesen Mangel unverzüglich zu informieren.
Erst wenn die zuätzlich notwendigen Stützunterschriften dann noch immer nicht erreicht werden, ist die Liste unheilbar ungültig.