Erstellt am 14.02.2006 um 14:32 Uhr von viktor
Stellt selbst eine Liste mit Euch auf. Sonst kann ich nur raten, sich für eine Liste zu entscheiden. Schaut auf die ersten Kandidaten. Die weiter unten kommen wahrscheinlich nur als Ersatzleute in Frage. Und - persönliche Kleinkramerei über Bord werfen.
Erstellt am 14.02.2006 um 15:40 Uhr von w-j-l
Und um genauer auf die Frage zu antworten:
Nein, es gibt kein Widerspruchsrecht gegen Vorschlagslisten.
Nur im vereinfachten Wahlverfahren (bis 50 wahlberechtigte AN, oder bei Vereinbarung mit dem AG bis 100 wahlb. AN) ist zwingend die Mehrheitswahl vorgeschrieben.
Sonst ist die Listenwahl das Regelverfahren. Die Mehrheitswahl ist eigentlich nur ein Sonderfall dieses Regelverfahrens, wenn nur eine Liste eingereicht wird.
Also, wie viktor festgestellt hat: Macht eine eigene Liste, und setzt die wirklich interessierten Kollegen oben drauf.
gruesse
w-j-l
Erstellt am 15.02.2006 um 12:08 Uhr von Klaus
Das ist doch keine vernünftige Lösung, denn sicherlich stehen auf den bereits vorhandenen Listen auch Kandidaten, die man wählen möchte, die aber auf einer weiteren "eigenen" Liste nicht noch einmal erscheinen dürfen. Offenbar ist es ein vielfach aus guten Gründen geäusserter Wunsch, die Listenwahl zu umgehen. Hier sollte endlich einmal die gesetzliche Grundlage überarbeitet werden (z.B. Abstimmung über das Wahlverfahren vor der eigentlichen Wahl).
Erstellt am 15.02.2006 um 16:03 Uhr von Fayence
Klaus, Deine Antwort zeugt schlicht weg und einfach davon, dass Du Dich mit diesem Thema augenscheinlich noch nie ernsthaft auseinander gesetzt hast.
"Hier sollte endlich einmal die gesetzliche Grundlage überarbeitet werden"
Was würde denn dieses in der Praxis bedeuten?
Dann kannst Du auch gleich dafür plädieren, dass nur die grössten und stärksten Gruppierungen in einem Betrieb die Macht haben, zu entscheiden!?