Erstellt am 14.02.2006 um 09:14 Uhr von DocPille
nein sind sie nicht.......
Erstellt am 14.02.2006 um 13:04 Uhr von w-j-l
So eindeutig ist das nicht! Wird daher auch in der Kommentierung noch nicht einhellig bestätigt.
Es gibt zwar das einschlägige Urteil des BAG (BAG 7ABR53/02 vom 16.04.2003), welches klar die Wahlberechtigung von AN in der Freistellungsphase verneint. Allerdings überzeugt die Begündung dort nicht, dass die AN in der Freistellungsphase kein Interesse mehr an betrieblichen Belangen hätte, und nach der Freistellungphase in den Ruhestand gingen, dass also keine Rückkehr in den Betrieb geplant sei.
Diese Begründung verkennt jedoch völlig, dass z.B. auch gekündigte AN, die von der Arbeit befreit sind und nach dieser Freistellung nicht mehr in den Betreib zurückkehren, trotzdem noch AN des Betriebes sind, und daher sowohl passiv als auch aktiv wahlberechtigt sind.
Problemaische Konsequenz: Wenn AN als aktiv wahlberechtigt gewertet werden, dann sind sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch wählbar.
Mal sehen ob die künftige Rechtsprechung diese Ansicht des BAG weiter festigt.
Grüße
w-j-l