Erstellt am 13.02.2006 um 19:55 Uhr von Susanne
Nach Kündigungsschutzgesetz §15 Abs.3 ist die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstand vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (es sei denn dass ECHTE Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber dazu berechtigen., soll heissen Du müsstest schon gestohlen, in die Firma eingebrochen oder jemanden tätlich angegriffen haben (mal bildlich gesprochen :-)
Das Gleiche gilt dann für den Wahlvorstand auch für die folgenden sechs Monate, ausser es wurde ein Wahlvorstand per Gerichtsentscheidung durch einen anderen ersetzt.