Wahlvorstand - wo steht dass man auch als Kandidat Mitglied im Wahlvorstand sein kann?
ganz ehrlich??? steht das irgendwo im gesetz??? meine arbeitskollegin macht mich damit noch ganz verrückt. gibts da ne richtige begründung für warum er im ausschuss sitzen darf obwohl er gewählt werden will????
Community-Antworten (5)
13.02.2006 um 12:08 Uhr
Ganz ehrlich - ja!
Steht zwar so explizit nicht im Gesetz, aber im Handkommentar zum § 16 BetrVG (Fitting) ist folgendes zu lesen:
"Auch Mitgl. des BR können bestellt werden. Ebenso können Wahlkandidaten Mitgl. des Wahlvorst. sein. (...) Zwar sollte letzteres - um jeden Anschein der Parteilichkeit des Wahlvorst. zu vermeiden - möglichst unterlassen werden. Andererseits wird sich in kleineren Betrieben gelegentlich kein anderer Ausweg bieten (...)"
Dazu gibt es auch ein paar Urteile des BAG und des BVerwG, die ich hier jetzt nicht aufführen möchte ;-)
Gruß, Olaf
Dazu gibt es auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts
15.02.2006 um 12:02 Uhr
@ Olaf:
Moins!
Doch doch gib mal bitte die Urteile bekannt! wäre wichtig für mich, denn ich "soll" mich auch als BR-Kandidat aufstellen. Es Gibt da eine Reihe von KollegInnen, die das möchten. Ich wäre da nicht abgeneigt. Allerdings habe ich auch so meine Bedenken, bezüglich der Parteilichkeit. Ich dürfte als BRWVVz jedoch gut zu verhindern wissen (Einhaltung von Recht und Gesetz), dass die Wahl aus diesen Gründen nicht anfechtbar wird.
Dennoch wären die Urteile hierzu sicher hilfreich!!!
Danke sagt Benno-BRB
15.02.2006 um 12:32 Uhr
Hallo Meli,
schließe mich Olaf0412 an.
Der Anschein einer Interessenkollision mag zwar vorhanden sein. Dies sollte dich jedoch nicht daran hindern, deinen Weg zu gehen! Der muss gesetzeskonform sein, für Wahlmanipulation (Strafbestand) etc. gibt es ohnehin keinen Spielraum.
Um es deutlich zu sagen: Du kannst auf einem Wahlvorschlag sowohl kandidieren als auch eine Stützunterschrift abgeben. Denn, so Fitting § 14 BetrVG, Rn 51: "Für eine Interssenkollision, die eine Unterzeichnung ausschließen könnte, ist kein Raum, da die Prüfungspflicht des Wahlvorstands und seine Tätigkeit rechtlich gebunden und gerichtlich überprüfbar sind".
Gruß Wilhelm
15.02.2006 um 12:32 Uhr
Ich habs befürchtet... ;-)
Also gut: im oben zitierten Fitting steht u.a. folgender Verweis:
--> BAG 12.10.76, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972
'AP' bedeutet in diesem Fall "Arbeitsrechtliche Praxis" und ist ein nach Gesetzesnormen geordnetes Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts.
Das kann man bestellen - meisst als CD-ROM mit regelmäßigen Aktualisierungen; ist aber absolut nicht billig.
Aber glaub mir: wenn es dort drin steht, kannst Du Dich drauf verlassen.
Gruß, Olaf
16.02.2006 um 16:38 Uhr
@ Olaf
Danke Dir vielmals! Hast mir sehr geholfen!
Aber fürchten brauchste Dich nicht vor mir;-)
Benno_BRB
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