Erstellt am 13.02.2006 um 09:31 Uhr von Kölner
Heilbarer Mangel gemäß § 8 WO Abs. 2...Frist?
Erstellt am 13.02.2006 um 10:16 Uhr von Kathi
Es ist zweitrangig, dass der Kandidat seine Kandidatur nicht unterschrieben hat. Meine Frage geht dahin, dass der Kandidat nicht kandidieren will und deshalb vom Listenführer wieder gestrichen wurde. Ist durch diese Streichung die Liste ungültig?
Erstellt am 13.02.2006 um 10:23 Uhr von Fayence
Die Liste ist unheilbar ungültig.
Ist die erste Stützunterschrift geleistet, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden.
Nur die fehlende Unterschrift bzgl. der Bestätigung der Kandidatur wäre dagegen unerheblich, da heilbarer Mangel.
Falls die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss also eine neue Liste eingereicht werden.
Erstellt am 13.02.2006 um 18:34 Uhr von Ramses II
Die Frage wäre doch, wann dieser Kandidat gestrichen wurde.
Wurden nach seiner Streichung noch genügend Stützunterschriften gesammelt, dann wäre die Liste definitiv gültig!
Es stellt sich natürlich die Frage der Beweisbarkeit...
Der WV ist gut beraten im Zweifelsfalle die Liste zuzulassen und den Vorgang NACH der Wahl gerichtlich überprüfen zu lassen.
Erstellt am 13.02.2006 um 19:50 Uhr von Fayence
Ramses II,
ich setze Deine Antwort jetzt mal einfach in die Praxis um.
Wird ein Kandidat im Laufe der Sammlung von Stützunterschriften von dem Wahlvorschlag gestrichen, könnte also die Beweisbarkeit der Gültigkeit dieser Liste hergestellt werden, indem ich die Streichung mit Datum und Uhrzeit vermerke. Gleiches an der Stelle, wo die letzte Stützunterschrift für den ursprünglichen Wahlvorschlag geleistet wurde.
Werden im weiteren Verlauf die erforderlichen Stützunterschriften eingeholt, ist dieser Wahlvorschlag definitiv gültig.
Deine Antwort, die Liste im Zweifelsfalle zuzulassen und den Vorgang nach der Wahl gerichtlich überprüfen zu lassen, entspringt doch wohl eher Deiner Kenntnis, dass einer Wahlanfechtung im Regelfall nur dann stattgegeben wird, wenn durch einen Fehler das Wahlergebnis beeinträchtigt werden konnte.
Das macht diese Liste aber dennoch nicht zweifelsfrei gültig.
Erstellt am 13.02.2006 um 20:49 Uhr von Ramses II
Fayence,
eine zugelassene ungültige Liste wird wohl IMMER die Wahl beeinflussen.
Der Wahlvorstand ist der "Notar" der Wahl und nicht der Richter. Der Wahlvorstand kann allenfalls mal nachfragen, aber keinen Beweis erheben. Damit hat er prinzipiell immer die A*schkarte gezogen. Er muß sich aber fragen welche Situation letztendlich die günstigere ist:
Eine Wahl korrekt durchgezogen zu haben die auf Grund von Manipulationen eines Bewerbers vor Gericht nicht halten, oder eine Wahl letztendlich gekippt zu haben weil man zu Unrecht eine Liste abgelehnt hat.
In dem von Dir beschribenen Fall würde ich empfehlen, die Liste neu zu kopieren und auf der Rückseite die Stützunterschriften zu sammeln.