Erstellt am 13.02.2006 um 06:20 Uhr von Frank B.
Eine Einreichung der Vorschlagsliste hat immer persönlich beim WV- Vorsitzenden zu erfolgen und dieser hat dies schriftlich zu bestätigen.
Der WV hat unverzüglich zu prüfen, ob es Mängel gibt und ob die Liste fristgerecht eingereicht wurde.
Erstellt am 13.02.2006 um 10:18 Uhr von Fayence
Hallo Frank B.,
muss Dich in einem Punkt korrigieren. Nicht nur der Vorsitzende ist zur Annahme von Wahlvorschlägen berechtigt.
Fitting § 3 WO RN 26
Für die Wahrung einer Frist (z.B. Einreichung von Wahlvorschlägen) reicht es aus, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist dem Wahlvorst. an seiner Betriebsadresse zugeht. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht der Vors. des Wahlvorst. oder sein Stellvertr. an der Betriebsadresse anwesend ist, sondern ein anderes Mitgl. des Wahlvorst. oder eine für den Wahlvorst. tätige Bürokraft.
Andererseits kann eine Erklärung dem Vors. des Wahlvorst. gegenüber auch außerhalb der Betriebsadresse fristwahrend abgegeben werden.
Fitting § 6 WO RN 6
Die Wahlvorschläge sind an die aus dem WA zu ersehende Betriebsadresse des Wahlvorst. zu richten und dem Wahlvorst. an dieser Stelle unmittelbar auszuhändigen oder im auf andere Weise, z.B. durch die Betriebspost, zuzuleiten.
Es genügt aber auch, wenn der Vors. des Wahlvorst. die Liste außerhalb der Betriebsadresse des Wahlvorst. entgegennimmt.
Erstellt am 13.02.2006 um 10:28 Uhr von NoLi
Hallo Andy,
auch wenn mir persönlich die Einrichtung eines Wahlbriefkastens, wie du ihn geschildert hast, ein bischen "gegen den Strich" gehen würde, (ich bevorzuge ein zu festen Zeiten geöffnetes Wahlbüro) denke ich doch, dass von der Gesetzeslage letztendlich nichts dagegen spricht.
WO §6 Abs. 1 : ...vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschr. beim Wahlvorstand einzureichen.
Über die Art und Weise der Einreichung wird nichts ausgesagt.
Mehr sagt uns der §7 Abs. 1 der WO: Der WV hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, FALLS DIE VORSCHLAGSLISTE AUF EINE ANDERE WEISE EINGEREICHT WIRD, der Listenvertr.........
Das interpretiere ich als Ermessensspielraum für den Wahlvorstand welche Möglichkeiten ausser den Öffnungszeiten des Wahlbüros er für die Einreichung von Listen zur Verfügung stellt.
Es wäre jedenfalls unsinnig die Möglichkeit zur Einreichung der Listen auf die Person des WV-Vorsitzenden zu beschränken.
Zum Beispiel in unserem Unternehmen, das sehr stark Aussendienstorientiert ist werden die Aussendienstlisten per Post eingereicht. Genauso wie meines Wissens jedes Mitglied des WV jederzeit (während der Dienstzeiten) zur Entgegennahme einer Liste berechtigt wenn nicht sogar verpflichtet ist.
Gruss aus Nürnberg
NoLi
Erstellt am 13.02.2006 um 11:41 Uhr von fayence
Hallo NoLi,
in diesem Fall gehen unsere Meinungen aber zum Teil weit auseinander.
Die persönliche Entgegennahme eines Wahlvorschlags ist zwingend erforderlich, den berechtigten Personenkreis habe ich in meiner obigen Antwort bereits aufgeführt.
Fitting § 7 WO RN 1
Die schriftliche Bestätigung des Zeitpunktes der Einreichung dient der Sicherung des Beweises für Eingang und fristgerechte Einreichung einer Vorschlagsliste. Da der Zeitpunkt der Einreichung der Liste nicht nur für eine Gültigkeit, sonder u.U. auch bei Doppelunterzeichnungen von Bedeutung ist, ist nicht nur der Tag der Einreichung, sondern auch die genaue Uhrzeit zu bestätigen.
Somit scheidet die "Briefkastenvariante" definitiv aus!
Erstellt am 13.02.2006 um 12:10 Uhr von NoLi
Hi Fayence,
wie du aus meinem ersten Beitrag ersehen kannst bin ich ja auch der Meinung, dass die persönliche Übergabe der beste Weg ist um eine Liste einzureichen.
Dennoch geht aus dem Gesetzestext hervor (s.o.), dass der Gesetzgeber auch andere Einreichungsarten zumindest nicht ausgeschlossen hat.
Auch FITTING sieht das glaube ich ähnlich. In der von dir zitierten Rdnr. 1 zum §7 WO schreibt er: "Daher ist die Übergabe der Vorschlagsliste an dem im WA bezeichneten Ort der sicherste Weg. Ist die Vorschlagsliste jedoch auf andere Weise eingereicht, zB durch die Werkspost, so kann die Bestätigung auf demselben Wege zugeleitet werden."
Gerade aus den von dir zu recht angesprochenen Gründen würde ich, als Einreicher einer Liste, niemals auf eine persönliche Übergabe verzichten. Aber es gibt auch Fälle wo eine persönliche Übergabe wirklich nicht möglich ist. (zB Aussendienst) Ich glaube daher hat der Gesetzgeber die Einreichungsmöglichkeit nicht auf die persönliche Übergabe beschränkt.
Die Sinnhaftigkeit der Einrichtung eines Wahlvorstandsbriefkastens, bei vorhandenem Wahlbüro mit festen Öffnungszeiten, erschliesst sich sich mir, wie bereits gesagt, nicht.
Gruss aus der Frankenmetropole (Der Club hätte mindestens einen Punkt verdient gehabt)
NoLi
Erstellt am 13.02.2006 um 12:58 Uhr von fayence
Hallo NoLi,
auf die persönliche Übergabe eines Wahlvorschlags zielt die Rechtsprechung in der Tat nicht ausschliesslich ab, wohl aber auf die Entgegennahme.
Es sei denn, der Briefkasten versieht den Einwurf eines Wahlvorschlages mit Datum und Uhrzeit -natürlich rechtlich unanfechtbar ;-)
Von daher scheidet die Briefkastenvariante für mich noch immer definitiv aus.
Gruß
Fayence
P.S. Aber immerhin habt Ihr dem Rekordmeister kein zu Null gegönnt