Listenwahl: Möglichkeit oder Bedingung ?
Im Wahlleitfaden der IGM S. 5 (IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf) heisst es: Wird das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart, kommt ausschließlich die Mehrheitswahl zur Anwendung. Wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden mit der Möglichkeit der Mehrheits- oder Verhältniswahl (Listenwahl). Also kann der Wahlvorstand DOCH darüber entscheiden (was sehr sinnvoll wäre!!!!) - oder irrt sich die IG Metall?
Community-Antworten (3)
10.02.2006 um 17:11 Uhr
Die Kandidaten entscheiden dies mit Einreichung einer zweiten, dritten usw. Liste - kein anderer! Da kann ein WV auch nix vereinbaren.
10.02.2006 um 18:09 Uhr
Mehrheitswahl, nur eine Liste wurde eingereicht. Verhältniswahl, wenn mehr als eine Liste eingereicht wurde.
10.02.2006 um 22:04 Uhr
Hallo Klaus, der IGM Wahlleitfaden schreibt völlig zu Recht "wenn das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde". Dieses trifft nur zu:
§14a BetrVG (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Sind für Euren Betrieb also 51-100 Wahlberechtigte zu berücksichtigen, könnt Ihr Euch entscheiden ob "normales" oder "vereinfachtes" Wahlverfahren! Letzteres dann eben nur nach Vereinbarung!
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