Erstellt am 05.02.2006 um 20:40 Uhr von Peter
Den Termin muss der Wahlvorstand festlegen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 und 3 WahlO
Sie haben die Wählerliste erstellt und kennen ihren Betrieb. Sie wissen, welche Arbeitnehmer/innen besondere Schwierigkeiten haben, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Der Gesetzgeber will aber, daß sich möglichst viele Wähler/innen an der Betriebsratswahl beteiligen. Nehmen sie deshalb die Wählerliste zur Hand und prüfen sie. Haben sie Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein können oder werden:
Außendienstler
Telearbeitnehmer
In Heimarbeit Beschäftigte
Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind
Mitarbeiter/innen in Filialen (Betriebsteile), die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt arbeiten
Andere Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer/innen, für die die Teilnahme an der Betriebsratswahl besonders aufwändig wäre
Seien sie dabei nicht kleinlich. Es sollen möglichst viele Wähler/innen die Möglichkeit haben, an der Betriebsratswahl teilzunehmen.
### Ganz wichtig: ### Fassen sie im Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluß und begründen sie die Notwendigkeit der Briefwahl. Vergessen sie auch nicht, diese Beschlüsse nebst Begründung ins Protokoll aufzunehmen !
Vergessen sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem sie die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WahlO). Diese Wähler/innen dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich - vor allem - des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen.
Briefwahl auf Antrag
Die Arbeitnehmer/innen haben einen Anspruch auf Briefwahl, wenn sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben (§ 24 Abs. 1 WahlO). Die Gründe dafür können u.a. sein:
Urlaub
Krankheit
Dienstreise
Seminar
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Wird er mündlich gestellt, machen sie sich eine schriftliche Notiz für die Wahlakten. Vergessen sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem sie die Briefwahlunterlagen zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WahlO). Diese Wähler/innen dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich - vor allem - des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen.
Erstellt am 06.02.2006 um 12:06 Uhr von sammy
"Diese Wähler/innen dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich - vor allem - des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen."
Wieso? Auch wenn ich meine Briefwahlunterlagen schon abgegeben habe, kann ich am Wahltag persönlich wählen! Nur die Wahlhelfer müssen dies notieren und zum Ende der Wahl werden die Briefwahlunterlagen kontrolliert und und der verschlossene Brief mit dem Stimmzettel in die Wahlurne gelegt, oder eben nicht wenn ich persönlich gewählt habe. Das geht immer vor Briefwahl.