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Ungültige Liste - Kann der Listenfüher gegen die Entscheidung des Wahlvorstands gerichtlich vorgehen?

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Nicole_B.
Nov 2016 bearbeitet

Hallo auch.

ich hätte da mal ne frage. und zwar... der wv hat eine liste wegen zu vielen formfehlern als unheilbar und heilbar erklärt und der listenvertreterin geschrieben das sie sie innerhalb von 3 tagen beheben könnte. sie kam nach 3 tagen dann auch wieder und die liste war wieder ungültig...die gute frau sieht das jetzt überhaupt nicht ein und hat dem wv aufgefordert ihre liste gültig zu erklären sonst würde sie gerichtliche schritte einleiten...hat die überhaupt noch nach abgelaufener frist ein recht darauf und wer muss die kosten übernehmen. auch der ag? die liste ist übrigens ne wunschliste unseres ag nur mal so nebenbei...

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Community-Antworten (2)

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Marco

01.02.2006 um 23:19 Uhr

Sicher. Die Zulassung der Vorschlagsliste kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann auf Grund der Fakten, ob die Liste zugelassen werden muss, oder nicht.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob er will oder nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, die mit der Betriebsratswahl zusammen hängen. Dazu zählt auch ein Rechtsstreit zur BR-Wahl.

Marco

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NoLi

02.02.2006 um 11:19 Uhr

Hi Nicole,

wenn der WV diese Liste auch nur in einem einzigen Punkt, wie Du schreibst, als unheilbar festgestellt hat, dann nutzt keine Frist irgendetwas, denn unheilbar ist unheilbar und selbst wenn ich die heilbaren Mängel beseitige bleibt die Liste dennoch unheilbar und damit ungültig. Hier würde nur eine komplett neue Liste etwas helfen.

Interessant in Bezug auf eine evtl. Anfechtung wären natürlich die Gründe des WV für die Feststellung der Mängel.

Gruss

NoLi

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