Erstellt am 02.02.2006 um 00:09 Uhr von otto
Hallo ilovebtriebsrat,
schwierige Frage. Inwieweit sind denn die beiden anderen Betriebe "eigenständig" - eigene GmbH oder dergl. ? Dann käme u.U. § 1 Abs. 2 BetrVG zur Anwednung: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen. Entscheidend ist, ob eine einheitliche Betriebsorganisation vorhanden ist. In diesem Fall könnten alle Arbeitnehmer/innen einen gemeinsamen BR wählen, obwohl sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern angestellt sind.
Letztlich kann man aber Ihre Frage zuverlässig nur beantworten, wenn man das Zusammenspiel der verschiedenen Unternehmen genau kennt. Als Mitglied im Wahlvorstand würde ich es im Zweifelsfall riskieren, die Wahl für alle auszuschreiben.
Gruß otto