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Wahlausschreiben - muss das an MA im Erziehungsurlaub zugesendet werden?

H
hans
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben heute das Wahlausschreiben ausgehängt. Müssen wir eigentlich MA die im Erziehungsurlaub sind, oder Dauerkranke darüber heute schon informieren, oder denen das Wahlausschreiben zusenden. Die müssen ja Einblick in die Wählerliste nehmen können, bzw. sie sollten ja die Möglichkeit haben sich als Kandidat aufstellen zu lassen. Wer kann mir da weiterhelfen bzw. sagen wo das im Gesetz steht?

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Community-Antworten (2)

V
viktor

27.01.2006 um 14:09 Uhr

Der Wahlvorstand soll die Bekanntmachung so "aushängen", dass die Wahlberechtigten davon Kennnis erlangen können. (siehe § 3 Abs 4 WO zum BetrVG). Daneben sollte auch eine Verbreitung z.B. per E-Mail ins Auge gefasst werden. Schon um den Vorwurf "ich hab ja von nix gewusst" aus der Welt zu räumen, sollte man Dauerkranken oder Elternzeitlern das Ausschreiben zuschicken.

F
Fayence

27.01.2006 um 19:53 Uhr

Hallo Hans, ergänzend zu Viktors Antwort ist dieser Punkt im §24 Abs. 3 Wahlordnung geregelt. Demnach muss der WV Wahlausschreiben an MA verschicken, von denen er weiß, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind.

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