Erstellt am 27.01.2006 um 13:09 Uhr von viktor
Der Wahlvorstand soll die Bekanntmachung so "aushängen", dass die Wahlberechtigten davon Kennnis erlangen können. (siehe § 3 Abs 4 WO zum BetrVG). Daneben sollte auch eine Verbreitung z.B. per E-Mail ins Auge gefasst werden. Schon um den Vorwurf "ich hab ja von nix gewusst" aus der Welt zu räumen, sollte man Dauerkranken oder Elternzeitlern das Ausschreiben zuschicken.
Erstellt am 27.01.2006 um 18:53 Uhr von Fayence
Hallo Hans,
ergänzend zu Viktors Antwort ist dieser Punkt im §24 Abs. 3 Wahlordnung geregelt.
Demnach muss der WV Wahlausschreiben an MA verschicken, von denen er weiß, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind.